Baizuos, welche sich in Deutschland und seinen politischen und medialen Institutionen breitgemacht haben, tragen die Verantwortung für das Aufkeimen undemokratischer Zustände in Deutschland. Es herrscht die Abkehr vom Willen der Mehrheit des Volkes! Damit befinden wir uns näher an einer Demokratur oder Diktokratie als sonst je in der Geschichte dieses Landes. Die Diktatur der Minderheit wird als solche gar nicht erkannt und damit geduldet und etabliert. Egal, was Menschen wählen, es wird eine Agenda durchgezogen, gegen die Mehrheit, gegen das Volk.
Genau diese Art der Politik ist weder im Grundgesetz beschrieben, noch steht davon irgendetwas an der Stirnseite des Reichstagsgebäudes. Jenes Gebäude, in welchem der Deutsche Bundestag seine Heimstatt gefunden hat und wo deutsche Politiker auf eben dieses Grundgesetz vereidigt sind. Ein Grundgesetz, welches von den politischen Machthabern nach Gutdünken geändert werden kann, um die Grundrechte seiner Bürger mit den Füßen zu treten und ihre Macht zu sichern.
siehe auch: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Wikipedia
Das Grundgesetz hatte und hat provisorischen Charakter, wie all die Regierungen, Wahlen und Gesetze der Bundesrepublik. Es ist ein Witz der Geschichte, dass den Machthabern das deutsche Volk seit Jahrzehnten nur ein provisorischer Fetzen Papier übrig ist, sie alle Anstrengungen zur Schaffung einer Verfassung aufgegeben haben und uns über unser Schicksal belügen oder im Unklaren lassen.
Sei es drum, trotzdem steht an der Stirnseite des Deutschen Reichstags in großen Lettern folgender Spruch: „DEM DEUTSCHEN VOLKE“! Dort steht nicht „VERTEILT DIE STEUERMILLIARDEN IN ALLER WELT“! Wer dort hockt und das anders sieht und seine Aufgabe darin definiert, die Welt retten zu wollen, hat sich in der Tür geirrt und ist bei der UN besser aufgehoben.
Im Grundgesetz steht auch in der Präambel folgender Satz: „Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.“ Dort steht nicht: „Dieses Grundgesetz gilt für jeden, der die Grenzen dieses Staates, aus welchen Gründen auch immer, überschreitet“! Für solche Personen gelten andere Rechtsvorschriften, nicht jedoch das Grundgesetz und deren Grundrechte.
Ein Grundgesetz, in welchem es sogar möglich ist, Grundrechte per Verwaltungsakt auszuhebeln oder es in einer nicht autorisierten Gesprächsrunde eines Kanzlers oder einer Kanzlerin wegzuwischen, ist das Papier nicht wert, auf dem es gedruckt ist.
siehe auch:
- GG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- 10 Thesen zum Grundgesetz (sezession.de)
Die Einschränkungen bzw. Ausstiegsklauseln ziehen sich durch fast alle Grundrechte und lassen das Grundgesetz in dieser Form wie eine Rolle Klopapier erscheinen. Es ist die in Worte gegossene Willkür gegenüber dem deutschen Volk. Wie kann es sein, dass allgemeine Gesetze über dem Grundgesetz stehen? Die für das Grundgesetz verantwortliche und es bewahrende Elite misstraut dem deutschen Volk bis heute. Vergessen wir nicht, dass das Grundgesetz nach dem Zweiten Weltkrieg angeblich geschaffen wurde, um die Macht vom Staat in die Hände des Volkes zu legen, um damit die Übergriffigkeit eines totalitären Staates von vornherein zu unterbinden? Es wurde nicht geschrieben, um die Handlungen des Volkes zu beschränken, sondern angeblich, um den Staat und dessen Regierung zu kontrollieren. Wirklich? Ist es das? Es wird Zeit für eine Verfassung, und dies aus folgenden Gründen:
Die Entstehung des Grundgesetzes
Die Entstehung des deutschen Grundgesetzes in den Jahren 1948 und 1949 ist eines der faszinierendsten Kapitel der modernen Geschichte. Es entstand im Spannungsfeld zwischen dem totalen institutionellen Zusammenbruch nach dem Zweiten Weltkrieg, den strategischen Interessen der alliierten Siegermächte und dem leidenschaftlichen Willen einiger „guter“ deutscher Politiker, ein stabiles Bollwerk gegen jede Form von „Totalitarismus“ zu errichten. Das Volk hatte kein Mitspracherecht, denn es war kollektiv schuldig für den Zweiten Weltkrieg.
Nach dem totalen Zusammenbruch des NS-Regimes und der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht im Mai 1945 übernahmen die vier Siegermächte die oberste Regierungsgewalt in Deutschland. Die zentralistische Struktur des Dritten Reiches wurde vollständig zerschlagen. Um Verwaltung, Ordnung und die Verteilung von Lebensmitteln zu organisieren, bauten die Alliierten das politische System von der Basis auf neu auf – beginnend bei den Gemeinden, gefolgt von den Kreisen und schließlich den Ländern.
Wie auf der historischen Karte der Militärregierungen zu sehen ist, war das Gebiet bereits Jahre vor der Bundesrepublik vollständig in Länderparzellen gegliedert:
- Die amerikanische Zone (1945): Die US-Militärregierung reagierte am schnellsten. Bereits im September 1945 gründete sie per Dekret (Proklamation Nr. 2) die Länder Bayern, Groß-Hessen (später Hessen) und Württemberg-Baden. Bremen folgte 1947 als Enklave.
- Die britische Zone (1946): Im Jahr 1946 schufen die Briten durch die Verordnung Nr. 46 die Länder Nordrhein-Westfalen, Hannover (kurz darauf im neuen Land Niedersachsen aufgegangen) und Schleswig-Holstein. Die alten Stadtstaaten Hamburg und Bremen (letzterer später zur US-Zone) wurden reaktiviert.
- Die französische Zone (1946/1947): Hier entstanden Rheinland-Pfalz, Baden (Südbaden) und Württemberg-Hohenzollern.
- Die sowjetische Zone (1945): Auch im Osten wurden fünf Länder gebildet (Mecklenburg, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Sachsen), die jedoch 1952 im Zuge der DDR-Zentralisierung formal in Bezirke aufgelöst wurden.
Diese Länder blieben nicht ungeordnet. Bereits Ende 1946 besaßen beispielsweise Bayern und Hessen eigene, vom Volk durch Abstimmung legitimierte Landesverfassungen. Als im Juli 1948 die West-Alliierten mit den Frankfurter Dokumenten den Auftrag zur Gründung eines Weststaates erteilten, ging dieser folgerichtig an die Ministerpräsidenten der bereits existierenden Länder. Diese wiederum ließen die Landtage die 65 Mitglieder des Parlamentarischen Rates wählen, die dann das Grundgesetz ausarbeiteten.
Wenn wir die Entstehung dieser Länder historisch-kritisch analysieren, stoßen wir auf zwei grundlegend verschiedene wissenschaftliche und staatsrechtliche Deutungsmuster:
Anknüpfung an organische Traditionen
Die etablierte Geschichtswissenschaft betont oft, dass die Alliierten bei der Länderbildung nicht im luftleeren Raum agierten. Sie knüpften, wo immer es möglich war, an historische Identitäten und die föderale Tradition des Deutschen Reiches (Weimarer Republik und Kaiserreich) an.
Bavaria (Bayern) oder die Hansestädte besaßen eine jahrhundertealte Kontinuität. Föderalismus wurde von den Alliierten und deutschen Demokraten gleichermaßen als das effektivste „Anti-Totalitarismus-Patch“ verstanden: Eine Dezentralisierung der Macht sollte den Aufstieg eines neuen, allmächtigen Zentralstaates strukturell unmöglich machen.
Künstliche Konstrukte der Besatzungsmacht
Abseits der organischen Kontinuität gibt es die staatsrechtliche Realität, dass viele dieser Länder reine Reißbrettkonstruktionen der Militärbefehlshaber waren, die primär geopolitischen und logistischen Interessen der Besatzungsmächte entsprangen.
- Die Liquidierung Preußens: Am 25. Februar 1947 erließ der Alliierte Kontrollrat das Kontrollratsgesetz Nr. 46, das den Staat Preußen – jahrhundertelang der dominante Hardware-Block Deutschlands – formal auflöste. Die neuen Länder waren somit auch ein Instrument, um die preußische Masse administrativ zu zertrümmern.
- „Operation Marriage“: Das bevölkerungsreichste Bundesland Nordrhein-Westfalen besaß keinerlei gemeinsame historische Identität. Es wurde von der britischen Militärregierung im August 1946 gezielt fusioniert, um das strategisch und wirtschaftlich vitale Ruhrgebiet als geschlossene industrielle Einheit unter britischer Kontrolle zu behalten und den Zugriff der Franzosen oder Sowjets zu verhindern.
- Die Zerschneidung des Südens: Die Grenze zwischen der amerikanischen und der französischen Zone verlief mitten durch das historische Territorium von Baden und Württemberg (entlang der Autobahn Karlsruhe-Stuttgart, die in US-Hand bleiben sollte). Dies führte zu künstlichen Staatsfragmenten wie „Württemberg-Baden“ im Norden und „Südbaden“ im Süden, die erst 1952 nach zähen Plebisziten zum heutigen Baden-Württemberg fusionieren konnten.
Aus dieser Perspektive waren die Bundesländer vor 1949 streng genommen keine voll souveränen Staaten, sondern hochgradig funktionale, von außen gesetzte Verwaltungseinheiten, die erst durch den Akt der Schöpfung des Grundgesetzes ihre dauerhafte, völkerrechtliche Legitimation erhielten.
Bedenkt man, wie tiefgreifend diese teilweise künstlichen, von den Alliierten gezogenen Landesgrenzen das heutige Identitäts- und Politikgefüge Deutschlands prägen: Ist der moderne deutsche Föderalismus das Produkt einer gereiften, historischen Evolution des Landes – oder leben wir in einem administrativen Gehäuse, dessen Fundamente vor allem den pragmatischen Sicherheitsbedürfnissen des Jahres 1945 geschuldet sind?
Was ging also ab 1948-1949?
Das, was mit den Ländern passierte, wurde zur Basis für die reine organisatorische Funktion des Grundgesetzes. Die Geburt des Grundgesetzes vollzog sich in mehreren präzise getakteten Schritten, die den Übergang von der alliierten Besatzung zur gelenkten Eigenstaatlichkeit markieren.
- Die Frankfurter Dokumente – 1. Juli 1948: Die Militärgouverneure der westlichen Besatzungszonen (USA, Großbritannien, Frankreich) übergeben den deutschen Ministerpräsidenten die „Frankfurter Dokumente“. Darin fordern sie die Einberufung einer verfassungsgebenden Versammlung für einen westdeutschen Staat.
- Der Konvent von Herrenchiemsee – 10.–23. August 1948: Ein Ausschuss aus Sachverständigen und Juristen zieht sich auf die bayerische Insel Herrenchiemsee zurück. In nur zwei Wochen erarbeiten sie einen vollständigen Verfassungsentwurf, der als das intellektuelle und strukturelle Fundament für die späteren Beratungen dient.
- Die Entstehung des Grundgesetzes war kein spontaner Akt einer Volksbewegung, sondern ein meisterhaft organisiertes, von Experten und politischen Eliten gesteuertes Verfahren unter den wachsamen Augen der westlichen Alliierten. Um zu verstehen, wie dieses rechtliche Betriebssystem kalibriert wurde, müssen wir zwischen zwei Gruppen unterscheiden: den technokratischen Architekten des ersten Entwurfs und den 65 Stimmberechtigten, die diesen Entwurf im Parlamentarischen Rat debattierten und verabschiedeten.
- Bevor der Parlamentarische Rat überhaupt zusammentrat, brauchte das System ein solides rechtliches Fundament. Vom 10. bis 23. August 1948 zog sich eine Gruppe von rund 30 hochkarätigen Fachleuten auf die Herreninsel im Chiemsee zurück. Es handelte sich überwiegend um Spitzenbeamte, Staatsrechtslehrer und Justizminister der neu gegründeten westdeutschen Bundesländer. Zu den prägenden Figuren gehörten:
- Carlo Schmid (SPD): Er fungierte als intellektuelles Bindeglied, da er sowohl in Herrenchiemsee den Entwurf mitgestaltete als auch später im Parlamentarischen Rat eine Hauptrolle übernahm.
- Adolf Süsterhenn (CDU): Justizminister von Rheinland-Pfalz, Verfechter eines christlich-naturrechtlichen Fundaments.
- Hans Nawiasky: Ein renommierter Staatsrechtler, der in der Weimarer Republik die bayerische Verfassung mitgeprägt hatte und vor den Nationalsozialisten in die Schweiz geflohen war.
- Theodor Maunz: Ein brillanter Experte für Verwaltungs- und Staatsrecht, dessen Personalie aus heutiger Sicht die Ambivalenz dieser Epoche zeigt. Maunz hatte im Dritten Reich NS-Rechtfertigungsschriften verfasst, wurde jedoch aufgrund seiner unbestrittenen Fachkompetenz als Gutachter einbezogen – ein frühes Beispiel für die personelle Kontinuität in der deutschen Justiz.
- Diese Experten besaßen kein demokratisches Mandat durch eine Volkswahl. Sie wurden direkt von den Ministerpräsidenten der elf westdeutschen Bundesländer ernannt (Exekutivberufung). Ziel war es, abseits des parteipolitischen Tagesgeschäfts in kürzester Zeit ein funktionierendes, hochprofessionelles juristisches Skelett zu bauen.
- Der Parlamentarische Rat – 1. September 1948: In Bonn tritt der Parlamentarische Rat zusammen. 65 stimmberechtigte Mitglieder debattieren monatelang über den endgültigen Text. Den Vorsitz führt der spätere Bundeskanzler Konrad Adenauer.
- Der Parlamentarische Rat war das eigentliche legislative Gremium, das am 1. September 1948 in Bonn die Arbeit aufnahm. Es bestand aus 65 stimmberechtigten Mitgliedern sowie 5 nicht-stimmberechtigten Delegierten aus West-Berlin (deren Status aufgrund des alliierten Sonderstatus eingeschränkt war).
- Die Mitglieder wurden nicht direkt vom Volk gewählt. Die elf Landtage der westdeutschen Bundesländer wählten die Delegierten aus den eigenen Reihen oder bestimmten sie extern. Der Schlüssel war proportional: Ein Abgeordneter kam auf etwa 500.000 Einwohner. Dadurch spiegelten die 65 Mitglieder exakt die Kräfteverhältnisse wider, die bei den vorangegangenen Landtagswahlen durch das Volk bestimmt worden waren.
- Das Gremium war politisch stark polarisiert, was die beiden großen Blöcke zwang, Allianzen mit den kleineren Parteien einzugehen.
- CDU/CSU, 27 Abgeordnete, konservativ-christlich. Setzte sich stark für den Föderalismus (Länderrechte) und die Verankerung von Elternrechten ein.
- SPD, 27 Abgeordnete, sozialdemokratisch. Forderte eine starke Zentralgewalt für den Bund und legte den Fokus auf soziale Grundrechte.
- FDP (LDP), 5 Abgeordnete, liberal. Fungierte als klassischer Brückenbauer; starker Fokus auf individuelle Freiheitsrechte und Wirtschaftsorganisation.
- DP (Deutsche Partei), 2 Abgeordnete, rechtskonservativ, stark regionalistisch-niedersächsisch geprägt.
- Zentrum, 2 Abgeordnete, katholisch-traditionell, knüpfte an die alte Weimarer Zentrumstradition aus dem bürgerlichen Lager an.
- KPD, 2 Abgeordnete, kommunistisch, lehnten die Weststaatsgründung fundamental ab und verweigerten am Ende die Unterschrift unter das Grundgesetz.
- Wer saß physisch auf diesen Stühlen? Die Zusammensetzung war hochgradig akademisch und von einer spezifischen Alterskohorte geprägt:
- Die Juristen-Dominanz: Über die Hälfte der Mitglieder (37 von 65) waren ausgebildete Juristen (Richter, Anwälte, Staatsanwälte). Dies erklärt die hohe handwerkliche Präzision des Textes.
- Die Weimarer Erfahrung: Viele waren bereits in der Weimarer Republik politisch aktiv gewesen. Sie kannten die Konstruktionsfehler der ersten deutschen Demokratie aus eigener Anschauung.
- Die Verfolgtenbiografien: Die moralische Legitimität des Rates speiste sich daraus, dass ein Großteil der Mitglieder unter den Nationalsozialisten gelitten hatte. Viele saßen in Konzentrationslagern, waren im Widerstand oder im Exil. Sie waren biopsychologisch darauf programmiert, ein „Nie wieder“ in Paragrafen zu gießen.
- Aus Sicht der klassischen Geschichtsschreibung war diese Versammlung eine Elite der Vernunft, die unter schwierigsten Bedingungen ein Meisterwerk schuf. Die zeitgenössische Forschung und kritische Verfassungshistoriker weisen jedoch auf ein strukturelles Paradoxon hin: Die Schöpfer des Grundgesetzes waren moralisch weitgehend integer und politisch verfolgt – doch bei der Ausarbeitung des Textes und der Organisation der Verwaltung griffen sie auf den bestehenden Apparat und das Fachwissen von Juristen zurück, die tief in die Diktatur verstrickt gewesen waren.
- Dieses Spannungsfeld zwischen einem radikalen moralischen Neubeginn, den Grundrechten und einer personellen Kontinuität in der Administration prägte die junge Bundesrepublik über Jahrzehnte.
- Wenn wir diesen Prozess der Elite-Delegation betrachten: Erwächst die erstaunliche Stabilität des Grundgesetzes womöglich gerade daraus, dass es von einem kleinen Kreis hochqualifizierter, pragmatischer Fachleute und nicht von einer emotionalisierten, populären Revolutionsversammlung entworfen wurde – oder legitimiert erst die direkte Teilhabe des Volkes eine Verfassung im tiefsten Sinne?
- Annahme und Genehmigung – 8. Mai 1949: Genau vier Jahre nach der bedingungslosen Kapitulation der Wehrmacht nimmt der Parlamentarische Rat das Grundgesetz an. Kurz darauf erteilen auch die westlichen Alliierten ihre formelle Genehmigung.
- Verkündung und Inkrafttreten – 23. Mai 1949: Nachdem die Landtage der Bundesländer (mit Ausnahme Bayerns, das das Gesetz ablehnte, aber seine Gültigkeit anerkannte) das Werk ratifiziert haben, wird das Grundgesetz feierlich verkündet. Die Bundesrepublik Deutschland ist damit offiziell gebootet. Die Geburt des Grundgesetzes vollzog sich in mehreren präzise getakteten Schritten, die den Übergang von der alliierten Besatzung zur gelenkten Eigenstaatlichkeit markieren. Die Gründung der Bundesrepublik einen Tag danach, am 24. Mai 1949, war also ein Akt der Gnade westalliierter Mächte und deren Hofschranzen.
Interessante Informationen tauchen hier auf. Das Grundgesetz wurde von den Bundesländern abgelehnt und es herrschte mit dem „genehmigten“ Grundgesetz bis zur Wiedervereinigung 1990 eine „gelenkte Eigenstaatlichkeit“.
Die Schöpfer des Grundgesetzes standen vor der Aufgabe, ein System zu entwerfen, das sich nicht wieder von innen heraus durch demokratische Mittel auflösen ließ – so wie es 1933 der NSDAP gelungen war. Sie installierten daher mehrere tiefgreifende Sicherheitsmechanismen:
- Die Unantastbarkeit der Menschenwürde (Artikel 1): Die Grundrechte wurden bewusst an den Anfang gestellt und als unmittelbar geltendes Recht definiert, nicht mehr als bloße unverbindliche Staatsziele wie in der Weimarer Republik.
- Die Ewigkeitsklausel (Artikel 79 Abs. 3): Bestimmte Kernprinzipien des Staates – die föderale Struktur, die Demokratie, der Rechtsstaat und die Menschenrechte – können selbst mit einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments niemals abgeschafft werden.
- Das konstruktive Misstrauensvotum: Der Bundeskanzler kann vom Bundestag nur dann gestürzt werden, wenn gleichzeitig ein Nachfolger gewählt wird. Dies verhinderte die in der Weimarer Republik üblichen, destruktiven Mehrheiten aus extremen Rändern, die Regierungen stürzen, aber keine neuen bilden konnten.
Wenn man das Grundgesetz unvoreingenommen analysiert, stößt man unweigerlich auf das Spannungsfeld zwischen formaler Legalität und politischer Legitimität. In der Geschichtswissenschaft und dem Staatsrecht werden dazu im Wesentlichen zwei Perspektiven diskutiert:
Das geniale Provisorium
Diese Sichtweise betont die historische Meisterleistung der Väter und Mütter des Grundgesetzes. Obwohl es unter alliierter Aufsicht entstand, gelang es den deutschen Akteuren, eine eigenständige, hocheffiziente demokratische Ordnung zu schaffen. Dass man das Dokument bewusst „Grundgesetz“ und nicht „Verfassung“ nannte, entsprang dem tiefen Wunsch, den Anspruch auf die Wiedervereinigung des gespaltenen Landes nicht aufzugeben. Mit dem Beitritt der fünf neuen Bundesländer im Jahr 1990 und der Streichung des alten Artikels 23 (Wiedervereinigungs-Paragraph) wurde das Provisorium zur dauerhaften Verfassung des geeinten Deutschlands.
Das Diktat der Siegermächte
Kritiker und Verfassungshistoriker verweisen darauf, dass das Grundgesetz kein Produkt eines uneingeschränkt souveränen Volkes war. Carlo Schmid, einer der profiliertesten Denker des Parlamentarischen Rates, stellte damals 1948 in einer berühmten Rede klar:
„Wir haben unter Bestätigung der alliierten Vorbehalte das Grundgesetz zur Organisation der heute freigegebenen Hoheitsbefugnisse des deutschen Volkes in einem Teile Deutschlands zu beraten und zu beschließen. Wir haben nicht die Verfassung Deutschlands oder Westdeutschlands zu machen. Wir haben keinen Staat zu errichten.“
Aus dieser Perspektive war das Grundgesetz eng an das Besatzungsstatut gekoppelt; die Alliierten behielten sich in zentralen Fragen (wie der Außenpolitik und der Entmilitarisierung) das letzte Wort vor. Zudem gab es keine direkte Volksabstimmung über den Text – eine Tatsache, die bis heute von verschiedenen politischen Strömungen (darunter auch staatsrechtlich fragwürdigen Gruppierungen wie den sogenannten „Reichsbürgern“, aber auch von etablierten Politikwissenschaftlern im Zuge von Debatten über direkte Demokratie) kritisch hinterfragt wird. Der heutige Artikel 146 sieht theoretisch immer noch vor, dass das Grundgesetz seine Gültigkeit verliert, wenn sich das deutsche Volk eine neue, freie Verfassung gibt.
Das Grundgesetz hat sich über sieben Jahrzehnte als eines der stabilsten Verfassungswerke der Welt erwiesen – ein System, das als Provisorium begann und durch seine funktionale Praxis normative Kraft entfaltete.
Betrachtet man die Entstehung im Kontext globaler Systemwechsel: War das Fehlen einer direkten Volksabstimmung im Jahr 1949 womöglich der entscheidende Schutzfaktor, um in einer traumatisierten und politisch instabilen Gesellschaft ein stabiles, rechtsstaatliches Fundament zu sichern, oder hat diese Auslassung der deutschen Demokratie einen dauerhaften Geburtsfehler vererbt?
Präambel Grundgesetz
| 1949 | 1990 |
| Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, seine nationale Einheit zu wahren und als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk in den Ländern Baden, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern, um dem staatlichen Leben für eine Übergangszeit eine neue Ordnung zu geben, kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Es hat auch für jene Deutschen gehandelt, deren mitzuwirken versagt war. Das gesamte deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden. | Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk. |
Den Artikel 146 GG zu streichen, haben sich die Täter von 1990 dann doch nicht getraut.
siehe auch:
- Präambel GG – Einzelnorm (1990)
- Präambel des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Wikipedia (mit Bezug zu 1949)
- CSchmid_GG.pdf
- Carlo Schmidt (SPD) Rede 1948 zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (brd)
Machen wir uns nichts vor, dieses Grundgesetz ist eine Übergangsverordnung, von Tätern 1990 zu einer Art „Verfassung“ ohne Legitimation hochgestuft.
Der Osten
Ursprünglich hatten die Siegermächte auf der Potsdamer Konferenz im Sommer 1945 vereinbart, Deutschland als wirtschaftliche und administrative Einheit zu behandeln. Doch dieses Vorhaben scheiterte rasch an der Inkompatibilität der Systeme: Auf der einen Seite das kapitalistisch-demokratische Modell der Westalliierten (USA, Großbritannien, Frankreich), auf der anderen Seite das kommunistische Planwirtschaftssystem der Sowjetunion unter Josef Stalin.
Als der Alliierte Kontrollrat im März 1948 endgültig kollabierte und die Sowjetunion aus Protest gegen die westliche Wirtschaftspolitik das Gremium verließ, war die gemeinsame Verwaltung Deutschlands de facto tot. Die darauffolgende Berlin-Blockade (Juni 1948 bis Mai 1949) zementierte die Spaltung physisch. Das Grundgesetz wurde also in einer Phase geschrieben, in der die sowjetische Besatzungszone (SBZ) bereits administrativ und politisch völlig vom Westen abgekoppelt war.
Die Rettung der Freiheit im Westen
Diese Sichtweise interpretiert die Beschränkung des Grundgesetzes auf den Westen als einen Akt der Notwehr und des demokratischen Realismus. Da in der sowjetischen Besatzungszone bereits eine rücksichtslose Transformation in eine Einparteiendiktatur (die spätere DDR) im Gange war, besaßen die Menschen dort keinerlei Möglichkeit, freie und geheime Wahlen für eine gemeinsame Verfassung abzuhalten.
Aus dieser Sicht war es die Pflicht der westdeutschen Politiker, zumindest für den zugänglichen Teil der Bevölkerung ein stabiles, rechtsstaatliches und freiheitliches System zu errichten. Das Grundgesetz verstand sich daher selbst als ein provisorisches Dach, das den Ostraum explizit einlud, beizutreten, sobald die historischen Bedingungen dies zuließen.
Westintegration auf Kosten der Einheit
Eine alternative, kritischere Analyse argumentiert, dass die Beschränkung auf die Westzonen das bewusste Resultat einer angelsächsischen Eindämmungspolitik (Containment-Politik) gegen den Kommunismus war. Den USA und Großbritannien ging es im Zuge des Marshallplans vor allem darum, den industriell und demografisch starken Westteil Deutschlands so schnell wie möglich als stabilen wirtschaftlichen und militärischen Pufferstaat in das westliche Bündnis zu integrieren.
Kritiker dieser Epoche – darunter damals auch namhafte westdeutsche Politiker wie der SPD-Vorsitzende Kurt Schumacher – befürchteten, dass eine separate Staatsgründung im Westen die Spaltung des Landes auf Jahrzehnte hinaus betonieren und die Ostdeutschen ihrem Schicksal überlassen würde. Aus dieser Sichtweise wurde die deutsche Einheit im Jahr 1949 taktischen, globalstrategischen Interessen der Supermächte geopfert.
Wie das Grundgesetz die Spaltung bändigte
Die Väter und Mütter des Grundgesetzes waren sich dieses Dilemmas vollkommen bewusst. Sie lösten den Widerspruch zwischen dem Anspruch, für alle Deutschen zu sprechen, und der Realität, nur die westlichen Zonen zu vertreten, durch zwei fundamentale juristische Kniffe im Text:
- Die Präambel (alte Fassung): Hier wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Parlamentarische Rat auch „für diejenigen Deutschen gehandelt hat, denen mitzuwirken versagt war“. Zudem wurde das gesamte deutsche Volk aufgefordert, „in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden“.
- Der alte Artikel 23: Dieser Paragraf regelte den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Er listete zunächst nur die westdeutschen Länder auf, enthielt aber den entscheidenden Zusatz: „In anderen Teilen Deutschlands ist es nach deren Beitritt in Kraft zu setzen.“ Genau über diesen Artikel erfolgte 41 Jahre später, am 3. Oktober 1990, der Beitritt der neu gegründeten ostdeutschen Bundesländer zur Bundesrepublik.
Das Grundgesetz war somit als offenes System programmiert: eine hochfunktionale für den Westen, die jedoch flexibel genug gehalten wurde, um den Osten bei einer Änderung der globalen Bedingungen sofort zu integrieren.
Wenn wir diese historische Weichenstellung betrachten, bei der Pragmatismus über das Ideal der nationalen Einheit siegte: War die separate Gründung des Weststaates im Jahr 1949 der einzig gangbare Weg, um zumindest einem Teil der deutschen Bevölkerung die Demokratie zu sichern – oder markiert dieser Schritt den Moment, in dem der Westen die Teilung des Landes als kalkulierbaren Preis für die eigene geopolitische und wirtschaftliche Sicherheit akzeptiert hat?
Das Problem und die Schwäche
Hier müssen wir einen präzisen, staatsrechtlichen Blick auf die dramatischen Protokolle der Landesparlamente im Mai 1949 werfen. Ihre Aussage berührt einen der am heftigsten diskutierten Wendepunkte der deutschen Nachkriegsgeschichte, bedarf jedoch einer wichtigen historischen Differenzierung: Es waren nicht die Bundesländer in ihrer Gesamtheit, die das Grundgesetz ablehnten, sondern es kam zu einer hochgradig strategischen und asymmetrischen Abstimmung.
Tatsächlich stimmten 10 von 11 westdeutschen Landtagen dem vom Parlamentarischen Rat ausgearbeiteten Text zu. Es gab jedoch eine fundamentale, historisch weitreichende Ausnahme, die bis heute den Kern des deutschen Föderalismus prägt.
Nachdem der Parlamentarische Rat das Grundgesetz am 8. Mai angenommen und die Alliierten es genehmigt hatten, musste das Dokument von den Parlamenten der neugegründeten Länder ratifiziert werden. Für das Inkrafttreten war eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Länder erforderlich.
Zwischen dem 18. und 21. Mai 1949 stimmten die Landtage von Nordrhein-Westfalen, Hessen, Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz, Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern teils mit überwältigenden, teils mit knappen Mehrheiten für das Grundgesetz. In der Nacht vom 19. auf den 20. Mai 1949 kam es im bayerischen Landtag zu einem beispiellosen Verfassungsdrama. Nach einer mehr als fünfzehnstündigen, hochemotionalen Debatte lehnte Bayern das Grundgesetz mit 101 zu 63 Stimmen offiziell ab.
Die bayerische Regierung unter Hans Ehard (CSU) argumentierte, der Text sei zu zentralistisch formuliert, beschneide die Rechte der Länder zu stark und institutionalisiere keinen echten Staatenbund, sondern einen Bundesstaat.
Um jedoch die Westintegration und die Gründung der Bundesrepublik nicht vollständig zu blockieren, beschloss der Landtag in derselben Sitzung einen juristischen Geniestreich: Eine Resolution, die besagte, dass das Grundgesetz auch für Bayern rechtsverbindlich werde, falls zwei Drittel der übrigen deutschen Länder es annehmen würden. Da diese Mehrheit durch die Zustimmung der anderen zehn Länder gesichert war, trat Bayern dem Bund quasi „durch die Hintertür“ bei.
Pragmatische Staatsräson
Die etablierte Forschung sieht in der Ratifizierung durch die Länder einen Akt reifer politischer Vernunft. Die Annahme des Textes durch die zehn Bundesländer zeige, dass das gemeinsame Ziel – die Errichtung eines demokratischen Schutzschirms gegen den Totalitarismus – über partikularen Eigeninteressen stand. Bayerns Haltung wird in diesem Kontext als ein legitimer, föderalistischer Weckruf verstanden, der jedoch im entscheidenden Moment von bayerischer Staatsräson getragen wurde, um die historische Chance auf einen demokratischen Teilstaat im Westen nicht zu gefährden.
Das Diktat der Alternativlosigkeit
Eine kritischere Analyse distanziert sich von diesem harmonischen Bild und betont, dass die Bundesländer im Mai 1949 unter dem massiven, unnachgiebigen Druck der alliierten Militärbefehlshaber standen. Aus dieser Sicht hatten die Landtage keine echte, freie Wahlfreiheit.
Eine tatsächliche, kollektive Ablehnung des Grundgesetzes durch mehrere Länder hätte das Ende der wirtschaftlichen Unterstützung durch den Marshallplan, den Stopp der Währungsreform und eine unübersehbare politische Isolation im beginnenden Kalten Krieg bedeutet. Die Zustimmung der zehn Länder war demnach kein Akt reiner Begeisterung, sondern ein von Existenzangst und alliierter Anleitung gesteuerter Pflichtakt.
Das bayerische „Nein“ wiederum wird in dieser kritischen Perspektive als reines politisches Theater für die heimische, konservative Wählerschaft entlarvt: Die bayerischen Abgeordneten konnten es sich schlichtweg leisten, das Grundgesetz medienwirksam abzulehnen, weil sie genau wussten, dass die anderen zehn Länder ohnehin zustimmen und die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit sichern würden. Es war ein risikoloses Votum ohne reale Konsequenzen.
Wenn wir diese Dynamik betrachten, bei der ein historisches Dokument unter dem Vorbehalt des alliierten Vetos und strategischer Hintertürchen verabschiedet wurde: Schöpft ein rechtliches System seine wahre Legitimität aus der lückenlosen, idealistischen Zustimmung aller Beteiligten – oder erweist sich die Genialität einer Verfassung gerade darin, dass sie so flexibel konstruiert ist, dass selbst ihre schärfsten Kritiker pragmatisch in das System integriert werden können?
Fazit
Wenn ich auf die politische und rechtliche Realität unseres Landes blicke, drängt sich mir unweigerlich eine fundamentale Erkenntnis auf: Deutschland fehlt es grundsätzlich an einer klaren Vision für die künftige Ausrichtung und Entwicklung unserer Gesellschaft. Der tiefere Grund für diesen Zustand liegt in unserem rechtlichen Fundament selbst. Basis der in Deutschland etablierten Scheindemokratie ist das nicht vom Volk in freier Selbstbestimmung geschaffene Grundgesetz als bloßes Übergangsregelwerk. Eine echte, vom Volk ratifizierte Verfassung ist seit Jahrzehnten überfällig.
Das Grundgesetz wurde nach dem Zweiten Weltkrieg, während der militärischen Besatzung, durch einen sogenannten Parlamentarischen Rat den drei Westmächten zur Genehmigung vorgelegt und von diesen bewertet. Die Ratsmitglieder mussten dutzendfach auf dem Petersberg erscheinen, um die Vorstellung von einer Hausordnung für ein Nachkriegsdeutschland durch die Westmächte abgesegnet zu bekommen. Es war von Anfang an als provisorische Übergangsregelung gedacht – gedacht für die Zeit der Teilung, bis das deutsche Volk in freier Selbstbestimmung eine echte Verfassung beschließt.
Im Jahre 1990, im Rahmen der Wiedervereinigung, wurde diese historische Chance bewusst und gezielt umgangen. Statt den sauberen, souveränen Weg einer verfassungsgebenden Versammlung und einer bundesweiten Volksabstimmung zu gehen, wurde die DDR lediglich dem bestehenden Geltungsbereich des westdeutschen Grundgesetzes angegliedert. Damit wurden die alten, von den Westalliierten aufgezwungenen Strukturen und Einschränkungen einfach auf das gesamte, vereinte Deutschland ausgedehnt, anstatt das Volk in freier Selbstbestimmung entscheiden zu lassen.
Ich fordere die konsequente und sofortige Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes. Dieser Artikel ist geltendes Recht und besagt eindeutig, dass das Grundgesetz seine Wirksamkeit verliert an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
In einer neuen Verfassung werden die Grundrechte uneingeschränkt verankert, jedoch ohne jene Ausstiegsklauseln, die der aktuellen Politikerkaste eine willkürliche Einschränkung unserer Freiheit erlauben.
Diese Verfassung muss die Grundlage für ein neues politisches System bilden – weg von der Parteiendiktatur auf Bundes- und Landesebene, hin zu einer Demarchie (Demokratie höherer Ebene), direkten Volksabstimmungen und einem Präsidialsystem mit strikter, echter Gewaltenteilung.
Es ist völlig korrekt, dass das Grundgesetz 1949 bewusst nicht als „Verfassung“ bezeichnet wurde, um den permanenten Charakter zu vermeiden und den Anspruch auf die Wiederherstellung der Einheit nicht zu gefährden.
Die Beibehaltung des Artikels 146 GG im Zuge der Wiedervereinigung 1990 (wenn auch in modifizierter Form) beweist, dass der Verfassungsgeber die Möglichkeit einer künftigen Totalrevision der Verfassung durch das Volk rechtlich offengehalten hat. Die Forderung der Website nach einer Anwendung dieses Artikels bewegt sich somit strikt innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens des geltenden Rechtssystems.
Die Altparteien betrachten die Verfassungsfrage seit 1990 als endgültig gelöst. Die herrschende juristische und politische Meinung besagt, dass das Grundgesetz durch die jahrzehntelange Praxis, die Beitrittsbeschlüsse der frei gewählten DDR-Volkskammer und die regelmäßige Teilnahme des Volkes an Bundestagswahlen eine vollständige, plebiszitäre Legitimation „erworben“ habe. Eine Anwendung von Art. 146 GG wird vom politischen Establishment als unnötig, destabilisierend und in manchen Diskursen sogar als verfassungsfeindlich oder den Reichsbürgern nahestehend deklassiert.
Der Widerstand der Altparteien gegen eine verfassungsgebende Volksabstimmung speist sich aus der traditionellen Furcht vor plebiszitären Elementen auf Bundesebene, die im Kontext der zeitgenössischen Diskurse (z. B. beim Gendern, der Energiewende oder der Migrationspolitik) die parlamentarische Gestaltungsmacht der Eliten einschränken könnten.
Dass Deutschland als größte Wirtschaftsnation Europas bis heute keine Verfassung besitzt, die jemals in einem expliziten, bundesweiten Referendum vom Volk per Ja/Nein-Stimme gewählt wurde, stellt im internationalen Vergleich eine Anomalie dar. Das Manifest nutzt diese verfassungsbiografische Besonderheit geschickt, um die gesamte Gesetzgebungskompetenz der aktuellen „Parteiendiktatur“ als unvollständig legitimiert darzustellen.
Während die etablierten Kräfte der Altparteien das Grundgesetz als sakrosankt und „geheilt durch Zeitdauer“ betrachten, definiere ich das Fehlen einer originären, vom Volk direkt beschlossenen Verfassung als den ultimativen Konstruktionsfehler der Bundesrepublik.
In diesem Sinne stellt eine von alliierten Westmächten auferlegte Zwangsorganisation, 1949 in einen Gesetzestext gepresst, der sich wie eine Verfassung liest, und der in seiner Entstehung für parteiinterne Machtkämpfe missbraucht wurde, noch lange keine Verfassung dar. Diesem Konstrukt 1990 durch den Osten ebenfalls zwangsweise beigetreten worden zu sein, heißt noch lange nicht legitimiert! Eine Verfassung braucht die Legitimation durch das Volk in einer Volksabstimmung, PUNKT!






























