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Verfassung – Artikel 18

1. Unabänderlichkeit der Grundpfeiler (Ewigkeitsklausel): Die in dieser Verfassung verankerten Grundpfeiler – insbesondere die Souveränität des Volkes (Art. 1), der Schutz der Familie, das Familienstimmrecht und die Treuhänderschaft (Art. 4), die Golddeckung der Währung und die fixe Gold-Parität (Art. 11) sowie die Begrenzung der Staatsquote (Art. 12) – sind jeder Verfassungsänderung entzogen. Jedes Gesetz und jede Verordnung, die diese Substanz angreift oder auszuhöhlen versucht, ist von Anbeginn an nichtig.

2. Das Recht und die heilige Pflicht zum Widerstand: Gegen jeden, der es unternimmt, die in dieser Verfassung festgelegte Ordnung – insbesondere die Souveränität des Volkes, die Golddeckung der Währung oder die absoluten Grundrechte – durch Überwachung, Errichtung von Geheim-Gremien, Fremdbestimmung oder offene Tyrannei zu unterwandern oder zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht und die heilige Pflicht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mehr möglich ist. Das Widerstandsrecht dient der Verteidigung der Freiheit und des Erbes der Kinder. Es ist das letzte Mittel des souveränen Staatsvolkes, um die Republik vor Tyrannei, schleichender Enteignung durch Inflation oder dem Verlust der nationalen Souveränität zu bewahren.

3. Recht auf zivilen Ungehorsam: Dieses Recht umfasst ausdrücklich den zivilen Ungehorsam und die individuelle Verweigerung des Gehorsams gegenüber offensichtlich verfassungswidrigen Anordnungen, Gesetzen oder hoheitlichen Akten. Niemand ist verpflichtet, Befehlen zu folgen, die den Kern dieser Konstitution verletzen oder die verfassungsmäßige Gold-Parität zum Schaden des Volkes unterminieren.

4. Tatbestände der Unterwanderung: Widerstand ist insbesondere dann legitimiert, wenn:

  • Die staatliche Gewalt sich durch Geheimverträge oder Souveränitätsübertragung fremden Mächten, supranationalen Organisationen oder nicht legitimierten Gremien unterwirft.
  • Die im Artikel 4 garantierten Privatsphären- und Eigentumsrechte systematisch durch Überwachung oder kalte Enteignung (insbesondere durch Währungsverwässerung oder Bruch der Golddeckung) gebrochen werden.
  • Die Justiz oder die Wahlen durch Manipulation oder politische Einflussnahme ihre Neutralität und Unabhängigkeit verlieren.

5. Formen des Widerstands: Der Widerstand kann passiv (z. B. Steuerverweigerung, Streik, Boykott rechtswidriger Strukturen) oder aktiv erfolgen, um die verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen.

6. Schutz der Widerstandsleistenden: Niemand darf aufgrund von Handlungen, die der Verteidigung dieser Verfassung gegen Umsturzversuche von oben dienten, strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. Nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung sind alle Verfahren gegen Widerstandsleistende einzustellen und diese für etwaige erlittene Schäden vollumfänglich zu entschädigen.

7. Verbot der Bewaffnung des Staates gegen das Volk: Der Einsatz der Streitkräfte oder paramilitärischer Verbände im Inneren gegen das eigene Volk zur Unterdrückung von Widerstand gegen Verfassungsbruch ist ein schwerstes Verbrechen. Befehlshaber und Ausführende haften hierfür persönlich, gesamtschuldnerisch und lebenslang. Die Immunität von Amtsträgern erlischt im Falle eines Verfassungsbruchs unmittelbar.

8. Bewahrung der Freiheit als Dauerauftrag: Das Widerstandsrecht ist ein mahnendes Zeichen an alle Amtsträger, dass ihre Macht lediglich geliehen und an die strikte Einhaltung dieser Verfassung gebunden ist. Es erinnert das Volk daran, dass Freiheit niemals ein dauerhafter Zustand, sondern eine ständige Aufgabe ist.

9. Gerichtliche Immunität und Volksschutz des Widerstands: Über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die im Rahmen des Widerstandsrechts gegen einen Verfassungsbruch begangen wurden, entscheiden nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung ausschließlich Geschworenengerichte (Art. 9 Abs. 4). Die Geschworenen entscheiden allein über die Schuld oder Unschuld; eine Verurteilung gegen den Willen der Geschworenen durch Berufsrichter ist ausgeschlossen.

10. Wehrhafte Parität und das unantastbare Recht auf Bewaffnung (Augenhöhe)

Das Recht eines jeden unbescholtenen deutschen Staatsangehörigen, Waffen zum Schutz des eigenen Lebens, seiner Familie, seines Eigentums und der verfassungsmäßigen Ordnung zu besitzen und zu tragen, ist unantastbar und die letzte physische Garantie der Freiheit. Hierbei gelten folgende Grundsätze der absoluten Augenhöhe.

Verbot der einseitigen Bewaffnung (Symmetrie-Prinzip): Die Republik erkennt an, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und ein freies Volk niemals einem bewaffneten Staatsapparat schutzlos gegenüberstehen darf. Jedes Recht auf Bewaffnung, das der Staat für seine Organe (Polizei, Ordnungskräfte, Grenzschutz, Verwaltung) in Anspruch nimmt, steht im gleichen Maße und ohne zusätzliche Hürden jedem unbescholtenen Staatsangehörigen zu.

Das Tragerecht im öffentlichen Raum: Das Recht zum Tragen von Waffen umfasst das Führen im gesamten öffentlichen Raum. Da der Staat keine lückenlose Sicherheit garantieren kann, darf er dem Bürger nicht die Mittel entziehen, die er selbst zur Erfüllung dieser Aufgabe für notwendig erachtet. Die Ausweisung von „waffenfreien Zonen“ ist verfassungswidrig, da sie den rechtstreuen Bürger gegenüber Kriminellen schutzlos stellt.

Die Koppelung und Abrüstungs-Automatik: Die Bewaffnung des Staates ist untrennbar an die Bewaffnung des Bürgers gebunden (Gleichlauf der Mittel). Sollte dem Bürger das Tragen von Waffen untersagt oder faktisch unmöglich gemacht werden, tritt im selben Augenblick eine totale Entwaffnungspflicht für alle Vollzugsorgane der Republik in Kraft (Abrüstungs-Gebot).

Verbot der technischen Überlegenheit & Parität: Es ist der Staatsgewalt untersagt, Waffensysteme gegen das eigene Volk vorzuhalten, deren Besitz den Staatsangehörigen zur Verteidigung grundsätzlich verwehrt ist. Um den Pazifismus (Art. 6) zu wahren, definiert die Republik eine „Defensiv-Parität“: Der Staat verzichtet auf Offensiv-Waffensysteme im Inlandseinsatz, wodurch der Bürger im Gleichgewicht bleibt, ohne die Gesellschaft zu militarisieren.

Souveräner Datenschutz statt zentraler Register: Um eine künftige Entwaffnung technisch unmöglich zu machen, ist die Führung zentraler, staatlich einsehbarer Waffenregister streng untersagt.

  • Die Registrierung erfolgt ausschließlich dezentral im persönlichen, verschlüsselten Bereich des Souveränitäts-Portals. Der Staat hat keinen Zugriff auf diese Daten, es sei denn, der Inhaber verliert seine Unbescholtenheit durch eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Gewalttat. Erst in diesem Moment wird die Information zur Gefahrenabwehr automatisiert für die Sicherheitsorgane freigeschaltet.

Verantwortung, Vernunft und wissenschaftliche Integrität: Das Recht auf Bewaffnung ist untrennbar mit der persönlichen Eignung verknüpft, die auf den Werten der Aufklärung basiert:

  • Qualifikations-Nachweis: Da die Republik auf Vernunft (Art. 6) basiert, ist der Waffenbesitz an den Nachweis der Sachkunde und der psychischen Integrität gebunden. Dieser Nachweis wird durch unabhängige, wissenschaftlich arbeitende Institute (wissenschaftliche Integrität) erstellt.
  • Technologische Sicherung: Die Republik fördert die Entwicklung von Sicherungssystemen (z. B. biometrische Freischaltung), die sicherstellen, dass Waffen nur vom berechtigten Souverän geführt werden können (Schutz vor Diebstahl/Missbrauch), ohne die Funktion im Widerstandsfall zu beeinträchtigen.
  • Unbescholtenheit: Das Recht verwirkt nur bei vorsätzlichen Gewalttaten. Die bloße politische Gesinnung darf niemals zur Entwaffnung führen, sofern sie nicht in Gewalt mündet.

Haftung und gesellschaftliches Ethos: Wer eine Waffe führt, trägt die volle persönliche Verantwortung. Bei Missbrauch oder unsachgemäßer Verwahrung haftet der Eigentümer unbeschränkt mit seinem Privatvermögen (Art. 17). Die Republik vertraut darauf, dass gegenseitige Wehrhaftigkeit zur Deeskalation und zum Respekt auf Augenhöhe zwingt. Ein bewaffnetes Volk ist ein friedliches Volk, da Macht und Verantwortung in der Hand jedes Einzelnen liegen.

11. Treuepflicht und Verwirkung von Rechten für Verfassungsfeinde: Jeder Amtsträger schwört seinen Eid ausschließlich auf diese Verfassung. Wer die Freiheit und die verfassungsmäßige Ordnung (insbesondere die Golddeckung und die Volkssouveränität) zum Kampf gegen die Grundpfeiler dieser Republik missbraucht oder diese durch aktive Handlungen unterwandert, verwirkt seine politischen Rechte und seine Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die Feststellung der Verwirkung erfolgt durch ein unabhängiges Volks- oder Geschworenengericht.

Von Matthias

Politisch interessierter Bürger