KONSTITUTION DER DEUTSCHEN REPUBLIK (DEUTSCHLAND)
PRÄAMBEL
Wir, das Deutsche Volk, in freier Selbstbestimmung und kraft unserer natürlichen Souveränität, setzen das Grundgesetz von 1949 außer Kraft und geben uns diese Verfassung. Sie ist das höchste Recht. Alle Staatsgewalt geht unmittelbar vom Volke aus. Diese Verfassung schützt die unteilbare Freiheit des Individuums vor jeder Form staatlicher Bevormundung, Kontrolle, Überwachung oder Erziehung und garantiert eine effiziente, zentral geführte staatliche Ordnung.
ABSCHNITT I: DER SOUVERÄN UND DIE GEBIETSREFORM
Artikel 1: Das Staatsvolk und die Staatsangehörigkeit
1. Der Souverän Das Deutsche Volk ist der alleinige Träger der Staatsgewalt. Es übt seine Macht durch Wahlen, Abstimmungen und das Recht auf Initiative und Veto unmittelbar aus. Eine Übertragung von Souveränitätsrechten auf überstaatliche Gebilde oder internationale Organisationen, die den Kerngehalt dieser Verfassung berühren, ist dauerhaft ausgeschlossen.
2. Erwerb durch Abstammung (Jus Sanguinis) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird primär durch Geburt von einem deutschen Elternteil erworben. Deutscher im Sinne dieser Verfassung ist, wer Kind mindestens eines deutschen Staatsangehörigen ist. Der Geburtsort allein (Territorialprinzip) begründet keinen Anspruch auf die Staatsangehörigkeit.
3. Einbürgerung als außerordentliches Privileg Eine Einbürgerung ist kein Rechtsanspruch, sondern eine seltene Auszeichnung für außergewöhnliche Verdienste um die Republik.
- Voraussetzungen: Eine Einbürgerung setzt die vollständige kulturelle, sprachliche und wertemäßige Assimilation voraus. Der Bewerber muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift perfekt beherrschen, seine bisherige Staatsangehörigkeit unwiderruflich ablegen und seine wirtschaftliche Unabhängigkeit (kein Bezug staatlicher Leistungen) über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nachweisen.
- Gemeindevorbehalt: Über jeden Einbürgerungsantrag entscheidet die stimmberechtigte Bürgerschaft der Gemeinde, in welcher der Bewerber seinen Wohnsitz hat, durch einen verbindlichen Bürgerentscheid. Lehnt die Gemeinde ab, ist der Antrag endgültig abgewiesen; ein Rechtsweg gegen diese demokratische Entscheidung ist ausgeschlossen.
4. Unentziehbarkeit und Exklusivität Die deutsche Staatsangehörigkeit ist unentziehbar, sofern sie rechtmäßig erworben wurde. Doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeiten werden von der Republik nicht anerkannt. Mit der Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit erlischt die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes unmittelbar.
5. Politische Rechte und Pflichten Das aktive und passive Wahlrecht sowie das Stimmrecht bei Volksentscheiden und Referenden sind exklusiv den deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Jedes öffentliche Amt in der Verwaltung, der Justiz, dem Staatsrat oder dem Nationalrat darf ausschließlich von deutschen Staatsangehörigen bekleidet werden.
6. Schutzpflicht des Staates Der Staat ist verpflichtet, seine Staatsangehörigen im In- und Ausland zu schützen. Die Staatsangehörigkeit begründet einen vorrangigen Anspruch auf die Teilhabe am solidarischen Schutzsystem der Republik gegenüber Nicht-Staatsangehörigen.
Artikel 2: Die Neue Gebietsstruktur (Zentralstaat)
1. Staatsform und Hauptstadt Die Deutsche Republik ist ein unteilbarer, zentral gelenkter Einheitsstaat. Alle Gesetzgebungs- und Richtlinienkompetenz liegt ausschließlich beim Bund (Zentralstaat). Die Hauptstadt und der Sitz der obersten Staatsorgane ist Berlin.
2. Die fünf Verwaltungsregionen Zur Gewährleistung einer effizienten Verwaltung und der Umsetzung der zentralen Politik gliedert sich das Staatsgebiet in fünf großräumige Verwaltungsregionen. Diese Regionen sind reine Exekutivorgane der Zentralregierung; sie besitzen keine eigene Gesetzgebungsbefugnis, keine Parlamente, keine eigenen Verfassungen und kein eigenes Steuererhebungsrecht.
- Region NORD (Sitz Hamburg): Umfasst die Gebiete der ehemaligen Länder Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Bremen.
- Region WEST (Sitz Köln): Umfasst die Gebiete der ehemaligen Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland.
- Region SÜD (Sitz München): Umfasst die Gebiete der ehemaligen Länder Bayern und Baden-Württemberg.
- Region OST (Sitz Leipzig): Umfasst die Gebiete der ehemaligen Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt. (Leipzig fungiert als Verwaltungszentrum, während Berlin die Hauptstadtfunktion ausübt).
- Region MITTE (Sitz Frankfurt a.M.): Umfasst die Gebiete der ehemaligen Länder Hessen und Thüringen.
3. Verwaltung der Regionen Jede Region wird von einem Regierungspräsidenten geleitet, der vom Präsidenten der Republik ernannt wird und dem Staatsrat (Art. 6) direkt unterstellt ist. In den Verwaltungszentren (Hamburg, Köln, München, Leipzig, Frankfurt) werden die Außenstellen der zentralen Fachministerien (Staatsrat) untergebracht. Dort wird die einheitliche Anwendung der Gesetze in den Bereichen Sicherheit, Infrastruktur, Justiz und Finanzen koordiniert.
4. Die Gemeinden als Selbstverwaltungseinheiten Die Gemeinden sind die tragenden Säulen der bürgernahen Verwaltung. Sie genießen das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in örtlichen Angelegenheiten (z. B. kommunales Bauwesen, Brandschutz, lokale Infrastruktur, Friedhofswesen), sofern ihre Entscheidungen nicht gegen die Verfassung oder zentrales Recht verstoßen.
- Bürgerentscheid: In Angelegenheiten der Gemeinde entscheidet die Bürgerschaft durch Bürgerentscheid.
- Finanzierung: Die Gemeinden erhalten einen gesetzlich festgeschriebenen Anteil aus den zentralen Steuereinnahmen (Art. 10), um ihre Aufgaben eigenverantwortlich und ohne Verschuldung zu erfüllen.
5. Einheitlichkeit des Rechts Im gesamten Staatsgebiet gilt einheitliches Recht. Es gibt keine regionalen Sonderregelungen im Bildungs-, Polizei-, Bau- oder Steuerrecht. Dies garantiert Rechtssicherheit und die Gleichbehandlung aller Staatsangehörigen ungeachtet ihres Wohnortes.
6. Auflösung der Landesstrukturen Mit Inkrafttreten dieser Verfassung erlöschen alle Kompetenzen, Ämter und Mandate der ehemaligen 16 Bundesländer. Ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen geht in das Eigentum der Republik über.
ABSCHNITT II: ABSOLUTE FREIHEITSRECHTE (EWIGKEITSGARANTIE)
Artikel 3: Verbot von Kontrollorganen und Zensur
1. Die Unantastbarkeit der Würde und geistigen Freiheit Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie umfasst untrennbar das Recht des Einzelnen, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese ungehindert zu äußern und Informationen aus allen zugänglichen Quellen zu beziehen. Der Staat hat die geistige Freiheit des Individuums als höchste Schranke seines Handelns zu achten.
2. Absolutes Verbot von Gesinnungs- und Kontrollorganen Die Errichtung, Finanzierung oder Unterhaltung von Räten, Behörden, Instituten oder Gremien – ob staatlich, halbstaatlich oder privat organisiert –, die den Auftrag haben, Meinungen, wissenschaftliche Thesen, Faktenbehauptungen oder die politische Gesinnung der Bürger zu „überprüfen“, zu bewerten, zu klassifizieren oder als „wahr“ oder „unwahr“ (z. B. „Faktenchecks“) zu brandmarken, ist verfassungsfeindlich und streng untersagt.
3. Absolute Kommunikations- und Plattformfreiheit
- Infrastruktur-Neutralität: Alle Anbieter von Kommunikationsinfrastrukturen (soziale Netzwerke, Messengerdienste, Internetprovider, Druckereien, Rundfunk- und Fernsehdienstleister), ob digital oder analog, gelten als neutrale Übermittler.
- Löschverbot: Das Löschen, Verbergen, Drosseln der Reichweite („Shadowbanning“) oder sonstige Benachteiligen von Inhalten aufgrund ihres politischen, religiösen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Gehalts ist untersagt.
- Ausnahme: Lediglich Inhalte, die unmittelbar zu physischer Gewalt gegen Personen oder Eigentum aufrufen oder die sexuelle Gewalt gegen Kinder darstellen, unterliegen der strafrechtlichen Verfolgung und Entfernung nach richterlicher Anordnung.
4. Verbot staatlicher Öffentlichkeitsarbeit und Propaganda Dem Staat und seinen Organen ist jede Form der „Öffentlichkeitsarbeit“ untersagt, die über die rein sachliche Bekanntgabe von Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsabläufen hinausgeht.
- Es dürfen keine Steuergelder für Kampagnen zur „Demokratieförderung“, „Bewusstseinsbildung“, „Erziehung zur Toleranz“ oder ähnliche ideologische Ziele verwendet werden.
- Die Finanzierung von privaten Medien, Verlagen oder Journalisten durch staatliche Mittel (direkt oder indirekt über Werbeaufträge) ist verboten.
5. Ende des Rundfunkzwangs Jede Form von Zwangsabgaben zur Finanzierung von Medien (Rundfunkbeiträge) ist abgeschafft. Medienhäuser haben sich ausschließlich über freiwillige Abonnements oder Werbung am Markt zu finanzieren. Der Staat darf keine Rundfunkanstalten betreiben oder kontrollieren.
6. Schutz der Wissenschaft und Forschung Wissenschaft und Forschung sind frei von staatlichen Zielvorgaben. Eine staatliche Lenkung der Forschung durch die einseitige Vergabe von Fördermitteln zur Erzielung politisch erwünschter Ergebnisse ist verfassungswidrig.
Artikel 4: Privatsphäre, Eigentum und Erziehung
1. Absolute Unverletzlichkeit der Wohnung und Kommunikation Die Wohnung und alle privaten Rückzugsräume sind heilig. Ebenso ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie die Vertraulichkeit digitaler Daten absolut unverletzlich.
- Überwachungsverbot: Staatliche Massenüberwachung, verdachtsunabhängige Datenspeicherung oder das automatisierte Auswerten privater Kommunikation („Chatkontrolle“) sind Verbrechen gegen die Verfassung.
- Richtervorbehalt: Ein Eindringen in die Privatsphäre ist nur zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für Leib und Leben zulässig. Es bedarf einer vorherigen, schriftlich begründeten Einzelanordnung durch einen gewählten Richter (Art. 8).
- Haftungsfolge: Jede unrechtmäßige Überwachung führt zur sofortigen persönlichen Haftung der verantwortlichen Beamten und Entscheidungsträger (Art. 11). Rechtswidrig erlangte Daten unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot.
2. Eigentumsgarantie und Schutz vor fiskalischem Raub Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Eigentum verpflichtet gegenüber der eigenen Familie und den Nachkommen, nicht gegenüber dem Staat.
- Enteignungsverbot: Eine Enteignung gegen den Willen des Besitzers ist unter keinen Umständen zulässig. Der Staat darf Grundstücke oder Güter nur zum einvernehmlich ausgehandelten Marktwert erwerben.
- Steuerdeckel: Steuern und Abgaben dienen allein der Finanzierung der Kernaufgaben des Staates (Sicherheit, Justiz, Basisinfrastruktur). Übersteigen die kumulierten Abgaben (Einkommen, Konsum, Besitz) 40 % des individuellen Einkommens, gilt dies als verfassungswidriger Raub.
- Bargeldschutz: Das Recht auf anonyme Zahlung mit physischem Bargeld ist Teil der Eigentumsfreiheit und darf nicht eingeschränkt werden.
3. Das Elternrecht und die Bildungspflicht Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Der Staat hat kein Erziehungsmandat.
- Abschaffung des Schulzwangs: Die staatliche Schulpflicht wird durch eine Bildungspflicht ersetzt. Eltern entscheiden frei über den Ort und die Form der Bildung (staatliche Schule, Privatschule oder Hausunterricht/Homeschooling).
- Weltanschauliche Neutralität: Staatlich finanzierte Bildungseinrichtungen haben sich auf die Vermittlung von Fakten, Kulturtechniken (Lesen, Schreiben, Rechnen) und objektivem Wissen zu beschränken. Jede Form von politischer, sexueller oder weltanschaulicher Indoktrination in Lehrplänen ist untersagt.
- Prüfungswesen: Der Staat darf lediglich Mindeststandards für Bildungsabschlüsse definieren und deren Erreichung durch neutrale Prüfungen feststellen.
4. Auflösung der Inlandsgeheimdienste Geheimdienste, deren Aufgabe die Beobachtung der eigenen Staatsangehörigen und ihrer politischen Gesinnung ist („Verfassungsschutz“), sind ersatzlos aufgelöst. Der Schutz der Republik erfolgt ausschließlich durch die Polizei und die Justiz auf Basis von Straftatbeständen, nicht auf Basis von Meinungsäußerungen.
Artikel 5: Schutz der Heimat und Grenzen
1. Das Recht auf Heimat Die Deutsche Republik erkennt das Recht ihrer Staatsangehörigen auf die Bewahrung ihrer Heimat, ihrer Sicherheit und ihrer kulturellen Identität als unantastbares Gemeinschaftsgut an. Der Staat ist verpflichtet, dieses Gut gegen jede Form der äußeren und inneren Landnahme oder Destabilisierung zu schützen.
2. Physische Grenzsicherung Die Grenzen der Republik sind durch wirksame physische Barrieren, modernste Überwachungstechnologie und ausreichend personalisierte Grenztruppen lückenlos zu sichern. Ein unkontrollierter Grenzübertritt ist unter allen Umständen zu verhindern. Jedes Betreten des Staatsgebiets außerhalb der dafür vorgesehenen und kontrollierten Übergangspunkte gilt als illegaler Akt und wird unmittelbar unterbunden.
3. Einreise und Aufenthalt Nicht-Staatsangehörige haben keinen naturrechtlichen Anspruch auf Einreise oder Aufenthalt. Jede Einreise ist an die Bedingung der Identitätsfeststellung, der Straffreiheit und des Nachweises der Selbsterhaltungsfähigkeit geknüpft. Visa und Aufenthaltsgenehmigungen sind zeitlich begrenzt und zweckgebunden; sie begründen keinen Anspruch auf dauerhaften Aufenthalt oder Einbürgerung.
4. Sofortige Ausweisung und Rückführung (Remigration)
- Unberechtigter Aufenthalt: Wer sich ohne gültigen Rechtstitel im Staatsgebiet aufhält oder diesen durch Täuschung erlangt hat, ist unmittelbar und ohne Aufschub (unverzüglich) auszuweisen.
- Straffälligkeit: Jede rechtskräftige Verurteilung eines Nicht-Staatsangehörigen wegen einer vorsätzlichen Straftat führt zum sofortigen und dauerhaften Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Die Abschiebung erfolgt unmittelbar nach der Urteilsverkündung oder nach Verbüßung der Strafe in speziellen Abschiebe-Einrichtungen.
- Kein Vollstreckungsaufschub: Rechtsbehelfe gegen Ausweisungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Humanitäre oder politische Gründe dürfen die Sicherheit und die demografische Stabilität des Staatsvolkes nicht gefährden.
5. Verbot der Anreizbildung Staatliche Leistungen an Nicht-Staatsangehörige sind auf das absolut notwendige Minimum in Form von Sachleistungen zu beschränken. Jede Form von finanziellen Anreizen zur Einwanderung in die Sozialsysteme ist verfassungswidrig.
6. Pflicht zur Mitwirkung der Herkunftsstaaten Die Republik schließt Abkommen zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger mit Drittstaaten. Staaten, die die Rücknahme verweigern, werden mit Sanktionen belegt; jegliche Zahlungen oder wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Staaten sind einzustellen.
ABSCHNITT III: DIE ORGANISATION DER MACHT
Artikel 6: Der Staatsrat (Exekutive)
An der Spitze steht der direkt vom Volk gewählte Präsident. Er ernennt den Staatsrat (Ministerriege).
Der Staatsrat lenkt die fünf Verwaltungsregionen direkt. Es gibt keine bürokratischen Zwischenebenen.
Artikel 7: Der Nationalrat (Legislative)
Zusammensetzung und Direktwahl: Der Nationalrat besteht aus 400 Abgeordneten. Diese werden in 400 Wahlkreisen durch reine Direktwahl (Persönlichkeitswahl) bestimmt. Es gibt keine Parteilisten. Gewählt ist, wer in seinem Wahlkreis die meisten Stimmen erhält. Jede Person, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann kandidieren.
Abwahlrecht: Die Wähler eines Wahlkreises können ihren Abgeordneten jederzeit durch ein Referendum abberufen, wenn er das Vertrauen verloren hat. Ein Mandat ist kein Freibrief, sondern ein Auftrag auf Zeit.
Aufgaben und Volksbindung: Der Nationalrat arbeitet Gesetzesentwürfe aus. Er besitzt keine finale Entscheidungsgewalt über das Volk hinweg. Jedes beschlossene Gesetz unterliegt einer 90-tägigen Stillhaltefrist. Erheben in dieser Zeit 250.000 Bürger Einspruch, kommt es zum Volks-Veto per Abstimmung.
Initiativpflicht: Erhebt das Volk durch eine Volks-Initiative (500.000 Unterschriften) eine Forderung, ist der Nationalrat verpflichtet, diese unverzüglich in Gesetzesform zu gießen und dem Volk zur finalen Abstimmung vorzulegen.
Haftung und Status: Abgeordnete genießen keine Immunität. Sie haften für vorsätzliche Verstöße gegen die Grundrechte (insbesondere Art. 3, 4 und 5) mit ihrem Privatvermögen. Ihre Aufwandsentschädigung ist an den Medianlohn des Volkes gekoppelt; Rentenprivilegien und steuerfreie Pauschalen sind ausgeschlossen.
Transparenz: Alle Abstimmungen im Nationalrat sind namentlich und öffentlich. Geheime Voten der Volksvertreter sind verfassungswidrig.
Artikel 8: Die Justiz (Judikative)
Alle Richter werden vom Volk gewählt.
Es gilt das Prinzip der Wortlautgetreue: Richter dürfen Gesetze nicht „fortbilden“ oder interpretieren, um den Volkswillen zu umgehen.
ABSCHNITT IV: FINANZEN UND WÄHRUNG
Artikel 9: Die Gold-Mark (DM)
Gesetzliches Zahlungsmittel ist die Deutsche Mark. Sie ist zu 100 % durch physisches Gold der Republik zu decken.
Die Vergabe von Krediten durch Banken ohne entsprechende Einlagen (Giralgeldschöpfung) ist untersagt.
Artikel 10: Fiskalische Souveränität
Der Staatshaushalt muss ausgeglichen sein. Schuldenaufnahme ist verboten.
Die fünf Verwaltungsregionen erhalten ein festes Budget aus den zentralen Steuereinnahmen zur Erfüllung ihrer Verwaltungsaufgaben.
ABSCHNITT V: HAFTUNG UND WIDERSTAND
Artikel 11: Persönliche Haftung für Verfassungsbruch
Jeder Amtsträger haftet für Verstöße gegen diese Verfassung (insbes. Art. 3 & 4) mit seinem gesamten Privatvermögen.
Es gibt keine parlamentarische Immunität und keinen „Befehlsnotstand“. Verfassungsbruch führt zum lebenslangen Verlust aller öffentlichen Ämter und Bezüge.
Artikel 12: Widerstandsrecht
Gegen jeden, der versucht, diese Verfassung durch Überwachung, Gremien oder Fremdbestimmung zu unterwandern, haben alle Deutschen das Recht und die Pflicht zum Widerstand.
ABSCHNITT VI: ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 13: Abwicklung des Altsystems
Alle Verträge mit überstaatlichen Organisationen (EU, UN etc.), die dieser Verfassung widersprechen, sind mit Inkrafttreten dieser Verfassung nichtig.
Die Umstellung der Währung erfolgt innerhalb von 180 Tagen.
Die Auflösung der alten Landesregierungen erfolgt innerhalb von 90 Tagen; deren Beamte werden in die neue zentrale Verwaltung übernommen oder entlassen, sofern sie die Verfassung ablehnen. Die 16 ehemaligen Bundesländer sind danach aufgelöst.
Artikel 14: Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt unmittelbar nach Feststellung der Annahme durch das Volk in Kraft.
