1. Unantastbarkeit der geistigen Souveränität: Jeder Staatsangehörige hat das absolute Recht auf freie Meinungsbildung, ungehinderten Informationsbezug und die Unverletzlichkeit des Gewissens sowie des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses. Die geistige Freiheit des Individuums bildet die unüberwindbare Grenze allen staatlichen Handelns. Die Glaubens- und Weltanschauungsausübung ist reine Privatsache.
2. Biologische Realität, staatlicher Status und individuelle Identität: Die Republik erkennt die biologische Realität der zwei Geschlechter (Mann und Frau) als unantastbare Naturtatsache und fundamentale Grundlage der Rechtsordnung, der medizinischen Versorgung, der Erziehung sowie des gesellschaftlichen Zusammenlebens an.
- Zweigeschlechtlichkeit als Rechtsanker: Die biologische Zweigeschlechtlichkeit ist die alleinige Grundlage für das Personenstandsregister, die Medizin, den Justizvollzug, den Sport sowie für alle statistischen Erhebungen des Staates. Jede staatliche Maßnahme, Gesetzgebung oder rechtliche Definition, die diese Realität leugnet, durch ideologische Konstrukte (z. B. „Gender-Identität“) ersetzt oder die sprachliche Unterscheidung der Geschlechter unterdrückt, ist verfassungswidrig und nichtig. Jede Form der staatlich geförderten Umerziehung entgegen dieser biologischen Realität ist verboten.
- Ausschluss der subjektiven Rechtsänderung: Ein Wechsel des rechtlichen Geschlechtsstatus allein auf Basis einer subjektiven Empfindung („Selbstidentifikation“) ist ausgeschlossen. Der rechtliche Status folgt zwingend der biologischen Realität.
- Individuelle Souveränität: Davon unbenommen bleibt das Recht jedes Staatsangehörigen, im Rahmen seiner persönlichen Freiheit eine individuelle soziale oder geschlechtliche Diversität zu entwickeln und zu leben. Der Staat respektiert diesen privaten Rückzugsraum des Individuums als Ausdruck der persönlichen Souveränität.
- Verbot des Anerkennungszwangs: Die individuelle soziale oder geschlechtliche Diversität ist ein Akt der persönlichen Freiheit, begründet jedoch keinen Anspruch auf rechtliche Anerkennung durch Dritte oder den Staat außerhalb der biologischen Fakten. Niemand kann dazu verpflichtet werden, eine von der biologischen Realität abweichende individuelle soziale oder geschlechtliche Diversität eines anderen als wahr anzuerkennen oder seine Sprache (z. B. durch Pronomenzwang) daran anzupassen. Die Freiheit der Rede und die Pflicht zur Wahrheit (Art. 3 Abs. 1) gehen dem subjektiven Empfinden des Einzelnen vor.
3. Strikte Säkularität und Trennung: Staat und Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften sind konsequent getrennt. Es gibt keine Staatskirche und keine staatliche Bevorzugung bestimmter Bekenntnisse.
- Finanzielle Trennung: Das staatliche Inkasso von Kirchensteuern oder sonstigen religiösen Abgaben ist verfassungswidrig. Sämtliche Staatsleistungen an Religionsgemeinschaften sind gestrichen.
- Rechtliche Gleichheit: Religionsgemeinschaften werden rechtlich wie private Vereine behandelt. Es gibt kein religiöses Sonderarbeitsrecht und keine Paralleljustiz.
- Neutralität des öffentlichen Raums: Öffentliche Ämter, Schulen und Gerichte sind Orte weltanschaulicher Neutralität. Amtsträger dürfen im Dienst keine religiösen oder weltanschaulichen Symbole tragen, die ihre Neutralität infrage stellen.
4. Verbot von Gesinnungskontrolle, „Faktenchecks“ und Informationslenkung: Die Errichtung, Finanzierung oder die operative Zusammenarbeit staatlicher Organe mit Organisationen – ob staatlich, privat oder supranational –, die Meinungen, Thesen oder Faktenbehauptungen bewerten, klassifizieren oder als „unwahr“ brandmarken, ist verfassungsfeindlich. Der Staat darf keine Instanz zur Definition von „Wahrheit“ unterhalten, fördern oder deren Dienste in Anspruch nehmen. Jede Form der delegierten Zensur an private Dritte ist untersagt. Dies umfasst das strikte Verbot der Gründung oder Finanzierung von Stellen zur „Bekämpfung von Desinformation“ oder zur „strategischen Kommunikation“.
- Schutz der demarchischen Willensbildung: Da die Schwarmintelligenz des Souveräns auf einem freien, ungehinderten Informationsfluss basiert, gilt jede staatliche Einflussnahme auf die Meinungsbildung der Staatsangehörigen als Sabotage der Verfassung. Dies gilt insbesondere im Vorfeld der Quartalsabstimmungen (gemäß Art. 8).
- Neutralitätsgebot der Vorlagen: Der Staat ist bei der Vorbereitung von Abstimmungen zur absoluten Informationsneutralität verpflichtet. Er hat lediglich die Aufgabe, die verschiedenen Standpunkte und Argumente der parlamentarischen Säulen (Bürger, Parteien, Wirtschaft) sachlich, neutral und gleichgewichtig gegenüberzustellen.
- Auditschleife der Neutralität (Der Informations-Souveränitäts-Rat): Zur Sicherung dieses Mandats und Neutralitätsgebots wird für jede Quartalsabstimmung (rollierend halbjährlich) per Los ein „Informations-Souveränitäts-Rat“ aus 1111 per Los ermittelten Staatsangehörigen gebildet. Dieser Rat hat kein Recht zur Zensur, aber das alleinige Recht und die Pflicht, die Gewichtung und Darstellung der Argumente im Souveränitäts-Portal auf ihre Neutralität hin zu prüfen.
- Veto-Recht bei Manipulation: Stellt der Rat mit einfacher Mehrheit fest, dass eine Abstimmungsvorlage durch einseitige Faktenauswahl, wertende Sprache oder das Verschweigen relevanter Gegenargumente die Willensbildung gefährdet oder manipuliert, wird die Abstimmung zwingend ausgesetzt. Die Vorlage muss unter Aufsicht des Rates von den parlamentarischen Säulen neu gefasst werden.
- Verbot der Erziehung und Haftungskoppelung: Jede Form der staatlich initiierten oder geförderten „Bewusstseinsbildung“, Verhaltenssteuerung oder einseitigen Informationskampagne zur Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens ist untersagt und löst die persönliche Haftung der Verantwortlichen nach Artikel 17 aus. Jede vorsätzliche Manipulation der Informationsaufbereitung im Vorfeld von Abstimmungen gilt als konstitutioneller Hochverrat. Jede durch den Rat festgestellte vorsätzliche Manipulation der Informationsaufbereitung durch Amtsträger oder beauftragte Dritte führt zur unmittelbaren Amtsenthebung der Verantwortlichen und zur unbeschränkten persönlichen Haftung gemäß Artikel 17.
5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit: Alle Staatsangehörigen dürfen sich friedlich und ohne Anmeldung versammeln. Sie haben das Recht, Vereinigungen und politische Organisationen frei von staatlicher Genehmigung oder Ideologieprüfung zu bilden.
- Verbot von Zwangsmitgliedschaften: Jede Form von Kammerzwang oder obligatorischen Verbandsmitgliedschaften (Korporatismus) ist abgeschafft.
- Einschränkungsverbot: Dieses Recht darf weder durch Notverordnungen noch durch polizeiliche Auflagen, die den Kern der Versammlung aushöhlen, eingeschränkt werden. Die Identitätsfeststellung von friedlichen Teilnehmern ohne konkreten Tatverdacht ist unzulässig.
6. Absolute Plattform- und Infrastrukturneutralität: Anbieter von Kommunikationsinfrastrukturen (soziale Netzwerke, Messengerdienste, Provider, Medien) gelten als neutrale Übermittler.
- Löschverbot: Das Entfernen, Verbergen oder Drosseln („Shadowbanning“) von Inhalten aufgrund ihres weltanschaulichen, politischen oder wissenschaftlichen Gehalts ist untersagt. Jede staatlich initiierte Aufforderung zum Deplatforming oder zur algorithmischen Unterdrückung durch Amtsträger gilt als konstitutioneller Hochverrat nach Artikel 17.
7. Redefreiheit und Ausschluss von Gesinnungsdelikten: Die Freiheit der Rede endet ausschließlich beim Schutz der physischen Unversehrtheit und des Eigentums.
- Strafbarkeit: Nur der unmittelbare Aufruf zu Gewalt, glaubhafte Drohungen gegen Leib und Leben, Erpressung sowie Kinderschutzdelikte sind strafbar.
- Kritikfreiheit: Beleidigung, „politische Inkorrektheit“ oder historische Abweichungen sind straffrei. Es gibt keinen strafrechtlichen Schutz der „Ehre“ von Amtsträgern gegenüber der Kritik des Souveräns.
- Richtervorbehalt: Über die Strafbarkeit einer Äußerung entscheidet ausschließlich ein gewählter Richter (Art. 9). Zuwiderhandlung durch Amtsträger ist verboten.
8. Verbot staatlicher Propaganda und Erziehung: Dem Staat ist jede Öffentlichkeitsarbeit untersagt, die über die rein sachliche Bekanntgabe von Verwaltungsabläufen hinausgeht.
- Finanzierungsverbot: Steuergelder dürfen nicht für „Bewusstseinsbildung“, „Demokratieförderung“ oder die direkte/indirekte Subventionierung privater Medien und Journalisten verwendet werden. Dies gilt uneingeschränkt auch für die Finanzierung über staatlich subventionierte Stiftungen oder NGOs (NGO-Sperre).
9. Ende des Medienzwangs: Jede Form von Zwangsabgaben für Medien (Rundfunkbeiträge) ist abgeschafft. Der Staat darf keine eigenen Rundfunkanstalten betreiben. Medienhäuser und Journalisten müssen sich ausschließlich über den freien Markt legitimieren. Jede exklusive staatliche Privilegierung oder Narrative-Steuerung durch Werbeverträge der öffentlichen Hand ist verfassungswidrig.
10. Freiheit von Wissenschaft und Forschung: Wissenschaft und Forschung sind frei von staatlicher Lenkung. Die einseitige Vergabe von Fördermitteln zur Erzielung politisch erwünschter Ergebnisse ist verfassungswidrig.
- Wissenschaftliche Integrität und Faktentreue: Wissenschaft und Forschung sind frei. Die Republik erkennt jedoch nur solche Erkenntnisse als Grundlage für staatliches Handeln an, die dem Gebot der Objektivität, Reproduzierbarkeit und wertneutralen Evidenz entsprechen.
- Verbot der politisierten Wissenschaft: Die Anerkennung von Wissenschaftsgruppen oder Institutionen, die einen expliziten oder impliziten ideologischen Auftrag verfolgen („Mission-driven Science“), als Ratgeber oder Entscheidungsgrundlage des Staates ist verfassungswidrig.
- Vorrang der Realität vor Modellen: Hypothetische Rechenmodelle, Computersimulationen oder Zukunftsprojektionen stellen keine wissenschaftlichen Fakten dar. Sie dürfen niemals die Basis für Gesetzgebung, Verordnungen, Grundrechtseingriffe oder fiskalische Belastungen bilden.
- Hypothetische Rechenmodelle, Computersimulationen oder Zukunftsprojektionen als Hilfsmittel: Solche hypothetischen Rechenmodelle, Computersimulationen oder Zukunftsprojektionen können als ergänzende Analyse- und Planungsinstrumente zur internen Vorbereitung genutzt werden, um komplexe Zusammenhänge zu untersuchen, zu verstehen und/oder zu visualisieren. Sie entfalten jedoch keine rechtfertigende Wirkung für hoheitliche Akte und dürfen in der Begründung von Eingriffen nicht als Beweis für eine Notwendigkeit angeführt werden.
11. Das Transparenzgebot (Der Gläserne Staat): Der Staat ist gegenüber dem Bürger zur totalen Offenlegung verpflichtet.
- Akteneinsicht: Jeder hat freien Zugang zu allen staatlichen Informationen. Ein „Amtsgeheimnis“ existiert nicht (Ausnahme: operative Details der Landesverteidigung, Art. 16).
- Das Souveränitäts-Portal (Open Data Mandat): Die Republik veröffentlicht alle Daten, Dokumente, Verträge und Entscheidungsgrundlagen in Echtzeit, maschinenlesbar und kostenfrei in einem zentralen Portal. Die Veröffentlichung ist eine proaktive Bringschuld des Staates; Geheimklauseln sind nichtig.
- Haftung: Die Vernichtung, Verweigerung oder vorsätzliche Verzögerung von Informationen ist verboten.
12. Anti-Nudging🔍 und Manipulationsverbot: Techniken zur unbewussten Verhaltenssteuerung sind untersagt.
- Neutralitätsgebot: Staatliche Kommunikation muss sachlich und wertfrei sein. Psychologische Steuerung durch Angstkommunikation oder manipulatives Design („Nudging“) ist ein Angriff auf die Menschenwürde.
- Schutz von Whistleblowern: Personen, die Verstöße gegen diese Konstitution (insbesondere Hochverrat nach Art. 17) aus dem Inneren des Staatsapparates an die Öffentlichkeit bringen, stehen unter dem besonderen Schutz der Republik und sind vor jeder Verfolgung sicher.
- Haftung: Die Beauftragung manipulativer Kampagnen durch Amtsträger ist verboten.
