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Verfassung

Verfassung – Artikel 17

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ABSCHNITT I: Der Hoheitliche Verfassungsbruch und Amtsdelikte

Dieser Abschnitt umfasst die unantastbaren Regeln für alle Amtsträger der Republik. Er stellt sicher, dass kein Amtsträger über dem Recht steht. In der Deutschen Republik endet die strafrechtliche und zivilrechtliche Verantwortung nicht an der Bürotür. Er ist die ultimative Garantie für die Unverletzlichkeit dieser Konstitution.

1. Grundsatz der Eigenverantwortung und unmittelbare Haftung: Jeder Amtsträger der Republik – vom Präsidenten und den Mitgliedern des Staatsrates über die Abgeordneten des Nationalrates und die Richter bis hin zu jedem einzelnen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst – trägt die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit seines Handelns. Diese Haftung tritt unmittelbar und kraft Verfassung bei jeder Verletzung der in dieser Konstitution verankerten Bestimmungen ein. Einer gesonderten Erwähnung der Haftungsfolge in den einzelnen Artikeln bedarf es nicht; die Haftung ist integraler Bestandteil jedes hoheitlichen Handelns. Die Immunität der Person endet dort, wo die Verletzung der Konstitution beginnt.

2. Unbeschränkte Haftung mit dem Privatvermögen:

  • Haftungsumfang: Amtsträger, die vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Verfassung verstoßen oder Anordnungen treffen, die Grundrechte (insbesondere Art. 3, 4 und 5) verletzen, haften für den daraus entstandenen Schaden unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Dies umfasst explizit auch die Haftung für Fehlplanungen und Investitionen, die nachweislich gegen die physikalische Evidenz (PLI) oder mathematische Faktenlage verstoßen und dadurch Nationalvermögen vernichten. Zur Vermeidung einer administrativen Lähmung gilt folgende Einschränkung: Die persönliche Haftung tritt nicht ein, wenn der Amtsträger nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung auf Basis der aktuellsten, im Souveränitäts-Portal validierten PLI-Daten gehandelt und sämtliche verfassungsrechtlichen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Schäden, die durch unvorhersehbare äußere Ereignisse (höhere Gewalt, kriegerische Akte Dritter oder globale Systemzusammenbrüche außerhalb der Republik) entstehen, begründen keine persönliche Haftung, sofern die strategischen Reserven (Art. 14/16) vorschriftsmäßig unterhalten wurden.
    • Definition der Fehlplanung: Eine haftungsbegründende Fehlplanung liegt nur dann vor, wenn der Amtsträger nachweislich physikalische Gesetze missachtet, Daten im Souveränitäts-Portal manipuliert, Warnungen der Zentralverwaltung (Art. 12 Abs. VIII) ignoriert oder Investitionen ohne die erforderliche PLI-Deckung tätigt. Das normale Risiko einer wissenschaftlich fundierten, aber im Ergebnis durch äußere Umstände beeinträchtigten Entscheidung trägt die Republik, nicht das Privatvermögen des Amtsträgers.
  • Regressanspruch: Hat der Staat für einen Schaden gegenüber einem Bürger geleistet, ist er verfassungsrechtlich verpflichtet, die volle Summe beim verantwortlichen Amtsträger persönlich einzutreiben. Eine politische Ermessensentscheidung zum Verzicht auf Regress ist verfassungswidrig.
  • Sicherungsklausel (Einfrieren): Bei begründetem Verdacht auf einen schweren Verfassungsbruch oder Korruption (insbes. Verstöße gegen Art. 11, 12 und 16) sind sämtliche Vermögenswerte des Amtsträgers sowie seiner im Haushalt lebenden Angehörigen zur Sicherung von Haftungsansprüchen unmittelbar und ohne gerichtlichen Aufschub durch die Finanzbehörden einzufrieren.
    • Fluchtsicherung: Jeder Versuch, Vermögenswerte während oder vor einer Prüfung ins Ausland oder auf Dritte zu übertragen, führt zur sofortigen Einziehung des gesamten Inlandsvermögens und wird als eigenständiger Tatbestand des Hochverrats gewertet.
  • Beweislastumkehr: Im Falle eines festgestellten Schadens obliegt dem Amtsträger die Beweispflicht für die Rechtmäßigkeit seines Handelns sowie für die rechtmäßige Herkunft seines gesamten Vermögens. Vermögenswerte, deren legale Entstehung nicht lückenlos nachgewiesen werden kann (auch bis zu zehn Jahre nach Dienstende), gelten als unrechtmäßig erworben und werden unmittelbar zur Schadensregulierung eingezogen.

3. Ausschluss von Immunität und Privilegien:

  • Keine Immunität: Eine parlamentarische oder diplomatische Immunität gegenüber Strafverfolgung oder zivilrechtlicher Haftung existiert innerhalb der Republik nicht.
  • Keine Freistellung: Der Staat darf keine Versicherungen mit Steuergeldern abschließen, die das persönliche Haftungsrisiko von Amtsträgern bei Verfassungsverstößen abdecken. Haftung muss eine spürbare, persönliche Konsequenz bleiben.

4. Verbot des „Befehlsnotstands“ und Unverjährbarkeit:

  • Remonstrationspflicht: Die Berufung auf die Anweisung eines Vorgesetzten entbindet nicht von der persönlichen Haftung. Jeder Amtsträger ist verpflichtet, Anweisungen auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen. Die Ausführung eines offensichtlich verfassungswidrigen Befehls macht den Ausführenden zum Mittäter und voll haftbar.
  • Strohmann-Sperre: Der Haftungszugriff des Staates erstreckt sich auch auf Vermögenswerte, die innerhalb von zehn Jahren vor Feststellung der Pflichtverletzung unentgeltlich oder unter Marktwert an nahe Angehörige (ersten und zweiten Grades), Partner oder verbundene Unternehmen übertragen wurden (Schenkungsanfechtung). Solche Übertragungen gelten im Haftungsfall kraft Verfassung als nichtig.
  • Unverjährbarkeit: Ansprüche der Republik gegen Amtsträger wegen Hochverrats an der Souveränität, vorsätzlicher Zerstörung des Volksvermögens oder schwerer Korruption unterliegen keiner Verjährung.

5. Die Tatbestände des Hochverrats an der Republik: Zum Schutz der Existenzgrundlage und der Souveränität des Volkes werden Kategorien des Hochverrats definiert, die beide die Höchstfolgen dieses Artikels nach sich ziehen:

  • Fiskalischer Hochverrat: Als Hochverrat an der Nationalen Solidargemeinschaft und der fiskalischen Unabhängigkeit der Republik gelten insbesondere:
    • Die Aufnahme von Staatskrediten, die Emission von Schuldtiteln oder jede Form der Neuverschuldung (Bruch des Art. 12 Abs. 1).
    • Die vorsätzliche Sabotage des Gold-Standards oder die Ausgabe ungedeckten Papiergeldes (Bruch des Art. 11).
    • Die vorsätzliche Nicht-Erhebung oder die Gewährung unrechtmäßiger Ausnahmen bei der 40,00 % Import-Ausgleichssteuer (international: Border Tax Adjustment) (Art. 12 Abs. 17).
    • Die Durchbrechung des 40,00 % Gesamtsteuerdeckels ohne die in Art. 12 Abs. 3 geforderte 100 %-Zustimmung des Volkes.
    • Die wissentliche Duldung von Steuerumgehungen durch Beleihung (Anti-Umgehungs-Klausel, Art. 12 Abs. 10).
  • Konstitutioneller und technischer Hochverrat: Als Hochverrat an der demokratischen Ordnung und der Freiheit des Souveräns gelten insbesondere:
    • Jede Handlung eines Amtsträgers, die darauf abzielt, die in dieser Konstitution verankerte Gewaltenteilung, die Volkssouveränität oder die Mechanismen der direkten Mitbestimmung (Art. 8) außer Kraft zu setzen oder schleichend zu unterhöhlen.
    • Die vorsätzliche Manipulation, Zensur oder technische Sabotage der digitalen Infrastruktur des Souveräns (einschließlich des digitalen Schatten-Systems), die dazu dient, die echte Willensbildung des Volkes zu verfälschen oder zu verhindern.
    • Der Versuch, den freien Informationsfluss des Souveräns durch staatliche Steuerung der Presse, durch Subventionen an Medien oder durch die Unterdrückung von Open-Data-Veröffentlichungen zu unterbinden.
    • Die Ausrufung eines Notstandes mit dem Ziel, die verfassungsmäßigen Rechte des Souveräns dauerhaft oder vorübergehend einzuschränken.
  • Supranationaler Hochverrat (Verlust der Souveränität): Als Hochverrat an der Unabhängigkeit der Republik gilt insbesondere:
    • Der Transfer von Hoheitsrechten, Gesetzgebungskompetenzen oder Budgethoheit an supranationale Organisationen (z. B. EU, UN, WHO, Weltbank), ohne dass hierfür ein expliziter Volksentscheid mit einer Zustimmung von 100 % der Abstimmenden vorliegt.
    • Die Unterzeichnung völkerrechtlicher Verträge, die den Vorrang dieser Konstitution oder die absolute Selbstbestimmung des Volkes über seine inneren Angelegenheiten einschränken.
    • Die Bindung der Republik an Entscheidungen internationaler Gerichtshöfe oder Gremien, die nicht unmittelbar durch das deutsche Volk legitimiert sind.
  • Existentieller und Territorialer Hochverrat: Als Hochverrat an der Substanz des Staates und des Volkes gilt insbesondere:
    • Die vorsätzliche Unterlassung des Grenzschutzes (Art. 6) oder die Duldung einer illegalen Masseneinwanderung, welche die soziale Kohärenz und die Sicherheit der Staatsangehörigen gefährdet.
    • Die Verleihung der Staatsangehörigkeit oder von Wahlrechten unter Umgehung der strengen Kriterien des Artikels 1, um die demarchische Willensbildung des Volkes zu verwässern oder zu manipulieren.
    • Der Einsatz der Streitkräfte oder der Polizei gegen die friedliche Ausübung des Widerstandsrechts (Art. 20 Abs. 4 GG / Art. 17 Abs. 9) oder gegen die rechtmäßige Willensbildung des Souveräns.
    • Die Annahme von Geld, Kryptowerten, Ausrüstung oder Anweisungen durch ausländische Mächte, supranationale Organisationen oder deren inländische Mittelsmänner (NGOs), sofern diese dazu dienen, bewaffnete Handlungen auf dem Staatsgebiet der Republik außerhalb der offiziellen Befehlsstruktur des Volksheeres durchzuführen.
      • Die materielle Beweislast: Da das Recht auf Bewaffnung (Art. 18) unantastbar ist, wird die Loyalität des Bürgers allein über die Finanztransparenz (Art. 12) geschützt. Jede bewaffnete Agitation, die nachweislich durch fremdes Kapital finanziert wurde, führt zum sofortigen Verlust aller Bürgerrechte, der Konfiskation des Vermögens und der Einstufung als feindlicher Kombattant.
  • Infrastruktureller Hochverrat (Sabotage der Lebensgrundlagen): Als Hochverrat an der materiellen Sicherheit gilt insbesondere:
    • Die Privatisierung oder Veräußerung strategischer Staatsmonopole (Wasser, Energie, Schiene, Kommunikation, Art. 14) an private oder ausländische Interessen.
    • Die vorsätzliche Zerstörung oder Deaktivierung funktionsfähiger Energie- oder Infrastruktursysteme aus ideologischen Motiven, sofern dadurch die Versorgungssicherheit des Volkes gefährdet wird.

6. Verlust der Amtsfähigkeit, Bezüge und Sühne: Wird ein Amtsträger wegen eines vorsätzlichen Verfassungsbruchs oder Hochverrats rechtskräftig verurteilt, folgen zwingend:

  • Sofortige Amtsenthebung und Statusverlust: Die rechtskräftige Feststellung des Hochverrats führt zum sofortigen und automatischen Verlust aller öffentlichen Ämter, Mandate und Titel. Der Verurteilte verliert lebenslang die Fähigkeit, ein öffentliches Amt zu bekleiden (Rechtliche Infamie).
  • Totale Konfiskation des Privatvermögens: Da Hochverrat die Lebensgrundlage des gesamten Volkes angreift, erlischt jeder Schutz des Privateigentums des Täters gegenüber der Republik.
    • Das gesamte weltweit auffindbare Privatvermögen (Immobilien, Konten, Kryptowerte, Beteiligungen) wird zugunsten eines Opfer- und Wiedergutmachungsfonds eingezogen.
    • Dies umfasst auch Vermögenswerte, die mittels Schenkungen oder Scheingeschäften an Dritte übertragen wurden (Strohmann-Klausel, Art. 17 Abs. 4).
  • Erlöschen aller staatlichen Versorgungsansprüche: Wer die Konstitution verrät, verwirkt jeden Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinschaft, deren Regeln er gebrochen hat. Sämtliche Pensionsansprüche, Übergangsgelder und Rentenanwartschaften aus staatlicher Tätigkeit werden ersatzlos gestrichen.
  • Das Prinzip der sozialen Restitution (Sühne-Arbeit):
    • Zweck: Wer der Gemeinschaft durch Hochverrat schweren materiellen Schaden zugefügt hat, schuldet ihr eine entsprechende Wiedergutmachung.
    • Maßnahme: Sofern das Privatvermögen den Schaden nicht deckt, wird der Verurteilte zu einer langjährigen Sühne-Bürgerarbeit (Art. 13) verpflichtet. Dies geschieht unter den regulären Sicherheitsbedingungen des Strafvollzugs, jedoch mit dem Ziel der produktiven Wertschöpfung für die Republik.
    • Dauer: Die Dauer wird gerichtlich nach der Schwere des Verrats und der Höhe des Schadens festgesetzt (z.B. 10 bis 25 Jahre). Eine lebenslange Verpflichtung bleibt dem schwersten Fall des Hochverrats (z.B. mutwillige Zerstörung der Existenzgrundlage des Volkes) vorbehalten.
    • Ziel: Der Verurteilte soll durch seine Arbeit einen messbaren Beitrag zum Wiederaufbau dessen leisten, was er zerstört hat. Er verbleibt dabei auf dem Existenzminimum; jeder darüber hinausgehende Ertrag fließt in den Opferentschädigungsfonds.
  • Eintrag in das „Register der Infamie“: Zur Abschreckung und zur historischen Wahrheit wird der Name des Täters zusammen mit seinem Vergehen im öffentlichen Souveränitäts-Portal dauerhaft als „Feind der Republik“ gelistet. Alle staatlichen Ehrungen, Orden oder Benennungen nach der Person werden getilgt.
  • Status bei supranationalem Verrat: Wer die Souveränität der Republik an fremde Mächte oder Organisationen (Art. 17 Abs. 5.3) verraten hat, verliert zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit (sofern keine Staatenlosigkeit eintritt) und wird nach Verbüßung einer Mindest-Sühnezeit unter lebenslangem Wiedereinreiseverbot ausgewiesen.

7. Haftung von Beratern und Lobbyisten:

  • Die persönliche Haftung nach diesem Artikel erstreckt sich auch auf externe Berater, Gutachter und Lobbyorganisationen, deren Empfehlungen oder gezielte Einflussnahmen nachweislich zu einem Hochverrat oder einem schweren Verfassungsbruch geführt haben.
  • Wer die physikalische Evidenz (PLI) in Gutachten vorsätzlich manipuliert oder Amtsträger zu verfassungswidrigen Handlungen verleitet, haftet mit seinem Privat- und Firmenvermögen nach denselben Grundsätzen wie der handelnde Amtsträger.

8. Haftung für Wähler- oder Wahltäuschung: Die Verantwortlichen von Parteien, die eine nachgewiesene Wählertäuschung (gemäß Artikel 8 Absatz 5) begehen, haften persönlich nach den Grundsätzen dieses Artikels für den entstandenen Vertrauensschaden und die Kosten der notwendigen Neuwahlen.

9. Verfolgung durch den Bürger (Popularklage): Jeder Staatsangehörige hat das Recht, bei einem begründetet Verdacht auf Verfassungsbruch Klage gegen den verantwortlichen Amtsträger vor den zuständigen Gerichten (Art. 9) zu erheben. Ein „politisches Ermessen“ der Staatsanwaltschaft, Verfahren gegen hochrangige Funktionäre zu unterlassen, ist verfassungswidrig. Die Gerichte sind verpflichtet, solche Klagen vorrangig zu behandeln.

  • Volkstribunal: Bei Klagen gegen den Präsidenten, Mitglieder des Staatsrates oder hohe Richter entscheiden zwingend Geschworenengerichte (Laienrichter nach dem Losverfahren, Art. 9 Abs. 5). Dies verhindert den Schutz von Amtsträgern durch ein korporatistisches Justizsystem. Ein politisches Begnadigungsrecht bei Hochverrat ist ausgeschlossen.
ABSCHNITT II: Die Bürgerliche Treuhand-Haftung

Dieser Abschnitt regelt die Verantwortung der Staatsangehörigen in ihrer Rolle als Treuhänder für die nächste Generation.

9. Haftung bei Missbrauch der familiären Treuhänderschaft: Die Ausübung des Kinderschutz-Stimmrechts (Art. 1 Abs. 2) ist eine heilige Pflicht gegenüber der nächsten Generation und ein Mandat im Namen der Zukunft. Wer dieses Mandat missbraucht, um die existenziellen Grundlagen der nachfolgenden Generation vorsätzlich zu untergraben, unterliegt der persönlichen Haftung:

  • Tatbestand: Ein strafbewehrter Missbrauch liegt vor, wenn für politische Maßnahmen gestimmt wird, die das individuelle Souveränitäts-Konto des Kindes (Art. 12) oder die physische Golddeckung der Republik (Art. 11) gefährden oder mit künftigen Schuldenlasten belegen, welche der Konstitution widersprechen.
  • Rechtsfolgen: Bei grob pflichtwidriger Stimmabgabe, die zu einem messbaren materiellen Schaden für das Kind führt, haftet der Treuhänder im Rahmen der zivilrechtlichen Bestimmungen gegenüber dem Kind. Bei systemischem Missbrauch kann das Recht zur Ausübung der Treuhandstimme durch ein unabhängiges Familienschiedsgericht entzogen werden.
  • Schutz des Elternrechts: Eine Haftung für bloße politische Meinungsunterschiede ist ausgeschlossen. Die Haftung greift erst dann, wenn fundamentale Verfassungsprinzipien der Republik (Golddeckung, Schuldenverbot, PLI-Sicherung) durch die Stimmabgabe zur Disposition gestellt werden.
ABSCHNITT III: Haftung der wirtschaftlichen Geschäftsführung

Dieser Abschnitt schützt die Realwirtschaft und die Mitarbeiter vor parasitärem Management und spekulativem Missbrauch juristischer Personen.

10. Haftung für den Erhalt der Substanz (PLI-Schutz): Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte von Unternehmen mit Sitz in der Republik tragen die persönliche Verantwortung für den Erhalt der realwirtschaftlichen Substanz (Physikalischer Leistungs-Index).

  • Tatbestand: Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die langfristige Substanz eines Unternehmens zerstört, um kurzfristige Buchgewinne zu erzielen, Dividenden aus der Substanz (statt aus echten Erträgen) auszuschütten oder das Unternehmen durch ungedeckte Hebelgeschäfte gefährdet, haftet den Gläubigern und Mitarbeitern gegenüber persönlich.
  • Durchgriffshaftung: Die Trennung zwischen Privatvermögen und Gesellschaftsvermögen („beschränkte Haftung“) endet dort, wo das Handeln der Geschäftsführung die Existenzgrundlage der Belegschaft oder die Stabilität des nationalen Wirtschaftssystems (Art. 12) vorsätzlich gefährdet.

11. Haftung bei Insolvenzverschleppung und Vermögensabfluss: Fließen in Krisenzeiten Vermögenswerte unrechtmäßig an Gesellschafter oder verbundene Unternehmen ab, greift die unmittelbare Rückforderungspflicht gegen die Empfänger und die persönliche Haftung der handelnden Organe (Strohmann-Sperre analog zu Abs. 4).

ABSCHNITT IV: Haftung in der Rechtspflege und Wissenschaft

Dieser Abschnitt stellt sicher, dass das Recht und die Wahrheit nicht käuflich oder politisch steuerbar sind.

12. Haftung für Rechtsbeugung und Verfassungs-Ignoranz: Richter und Staatsanwälte, die vorsätzlich geltendes Recht verbiegen oder die Bestimmungen dieser Konstitution (insbesondere die Haftungsregeln nach Art. 17 oder das Bail-out-Verbot) ignorieren, um politische oder private Interessen zu bedienen, haften für den daraus entstandenen Schaden persönlich und unbeschränkt.

  • Kein Richterprivileg: Die richterliche Unabhängigkeit entbindet nicht von der Treue zur Verfassung. Wer die Konstitution bewusst missachtet, verliert seine Amtsfähigkeit und sein Vermögen nach den Grundsätzen von Abschnitt I.

13. Haftung für Gutachter und Experten: Wissenschaftliche Berater, Gutachter oder Experten, die im Auftrag des Staates oder staatlich regulierter Institutionen nachweislich falsche, manipulierte oder interessengesteuerte Empfehlungen abgeben, welche zu massiven Schäden am Volksvermögen (Art. 11 & 12) oder der Volksgesundheit führen, haften persönlich für die Folgen ihrer Expertise. Die Berufung auf den „aktuellen Stand der Irrtümer“ entfällt bei nachgewiesener Voreingenommenheit oder Drittfinanzierung (Interessenkonflikt).

ABSCHNITT V: Haftung für den Informations- und Bildungsraum

Dieser Abschnitt garantiert, dass der Bürger als Souverän auf Basis wahrheitsgetreuer Informationen entscheiden kann. Wer den Informationsfluss zur Manipulation des Staates missbraucht, haftet persönlich.

14. Haftung für staatlich finanzierte Desinformation und Propaganda: Verantwortliche Redakteure, Intendanten und Journalisten von Medienorganen, die staatliche Mittel, Subventionen oder Privilegien erhalten, tragen die persönliche Haftung für die Sachhaltigkeit ihrer Berichterstattung.

  • Tatbestand: Die vorsätzliche Verbreitung von Falschinformationen oder die gezielte Unterdrückung verfassungsrelevanter Tatsachen (z. B. zur Stabilität der Golddeckung oder zum PLI), um politische Agenden des Altsystems zu stützen oder das Staatsvolk zu täuschen, begründet eine unmittelbare Haftung nach den Grundsätzen von Abschnitt I.
  • Rechtsfolge: Bei nachgewiesener, systematischer Manipulation entfällt der Schutz der Pressefreiheit zugunsten des Schutzes der Konstitution. Die Verantwortlichen haften mit ihrem Privatvermögen für den entstandenen gesellschaftlichen Schaden.

15. Haftung im Bildungswesen: Lehrkräfte und Funktionäre im staatlichen Bildungswesen haften persönlich, wenn sie Schutzbefohlene (Kinder und Jugendliche) ideologisch indoktrinieren oder sie zur Missachtung der verfassungsmäßigen Ordnung (insbesondere der individuellen Souveränität nach Art. 1) anstiften. Bildung ist der Wahrheit und der Vermittlung der Konstitution verpflichtet; jede Form der politischen Instrumentalisierung von Minderjährigen ist ein schwerer Verfassungsbruch.

ABSCHNITT VI: Haftung für Organisationen und äußere Einflussnahme

Dieser Abschnitt schützt die Republik vor der Unterwanderung durch nicht-staatliche Akteure und fremde Mächte.

13. Haftung von NGO-Leitungen und Lobbyverbänden: Vorsitzende und Entscheidungsträger von Organisationen (NGOs, Stiftungen, Verbände), die Einfluss auf die Gesetzgebung oder die öffentliche Meinung in der Republik ausüben, unterliegen der persönlichen Haftung:

  • Transparenzpflicht: Jede Finanzierung aus dem Ausland oder durch juristische Personen muss lückenlos offengelegt werden. Die Verschleierung von Geldflüssen („Dunkel-Lobbyismus“) gilt als systemischer Verfassungsbruch.
  • Haftung für Destabilisierung: Agiert eine Organisation nachweislich im Auftrag fremder Mächte oder Interessen, um die Golddeckung (Art. 11), die Souveränitäts-Konten (Art. 12) oder den sozialen Frieden der Republik zu untergraben, haften die Verantwortlichen mit ihrem gesamten Welt-Privatvermögen.
  • Verlust der Gemeinnützigkeit: Organisationen, die gegen die Grundpfeiler dieser Konstitution verstoßen, werden unmittelbar aufgelöst; ihre Vermögenswerte werden zur Deckung der Souveränitäts-Dividende (Art. 13) eingezogen.

Von Matthias

Politisch interessierter Bürger