ABSCHNITT V: Soziale und wirtschaftliche Ordnung
Artikel 13: Nationale Solidargemeinschaft, Vorsorge und soziale Sicherung
Vorbehalt der Staatsangehörigkeit: Sämtliche Leistungen der Nationalen Solidargemeinschaft – insbesondere die Dividenden, Renten, die medizinische Versorgung sowie die Wohnraumgarantie – stehen unter dem exklusiven Vorbehalt der deutschen Staatsangehörigkeit (gemäß Art. 1).
Haftung und Missbrauchsschutz: Jede zweckfremde Verwendung von Mitteln aus dem zentralen Einnahmentopf für Nicht-Staatsangehörige oder systemfremde Projekte ist ein schwerer Verfassungsbruch. Er löst die unmittelbare persönliche Haftung der verantwortlichen Amtsträger nach Artikel 17 aus.
1. Die Maschinensteuer und die Dividende des Fortschritts: Philosophische und ökonomische Begründung
Die Deutsche Republik erkennt an, dass der technologische Fortschritt – insbesondere durch Robotik und Künstliche Intelligenz – die menschliche Arbeitskraft in weiten Teilen der Wertschöpfung physisch und kognitiv ersetzt. Um den sozialen Frieden zu wahren und den Wohlstand für alle Staatsangehörigen zu garantieren, gilt folgender Grundsatz:
- Vom Erwerbszwang zur Teilhabe: Wenn eine Maschine die Arbeit eines Menschen übernimmt, entfällt zwar die menschliche Mühsal, aber nicht die Notwendigkeit der Finanzierung des Gemeinwesens. Die Maschine tritt als „digitaler und mechanischer Leistungsträger“ an die Stelle des menschlichen Steuerzahlers.
- Das Ende der Lohnsteuer-Abhängigkeit: Ein Staat, der seine Einnahmen primär aus der Besteuerung menschlicher Zeit und Kraft generiert, wird im Zeitalter der Vollautomatisierung bankrottgehen. Die Maschinensteuer auf Basis des Physikalischen Leistungs-Index (PLI) sichert die staatliche Handlungsfähigkeit unabhängig von der Anzahl der Erwerbstätigen.
- Technik als Diener, nicht als Konkurrent: Ohne eine Maschinensteuer stünden Mensch und Roboter in einem mörderischen Preiswettbewerb um Arbeit. Die Maschinensteuer neutralisiert diesen Verdrängungskampf, indem sie den technologischen Produktivitätsgewinn direkt in den Gold-Staatsschatz (Art. 11) und die Kinder-Dividende umleitet.
- Die Dividende des Fortschritts: Automatisierung darf nicht zur Konzentration von Reichtum bei den Besitzern der Algorithmen führen, während die Allgemeinheit verarmt. Die Maschinensteuer sorgt dafür, dass jeder technologische Durchbruch unmittelbar dem gesamten Staatsvolk zugutekommt.
2. Die Nationale Solidargemeinschaft
Die Souveränitäts-Dividende als Zielmarke: Die Republik erkennt die globale Entwicklung zur vollständigen Automatisierung an. Ziel der Nationalen Solidargemeinschaft ist es, durch die stetige Steigerung des Physikalischen Leistungs-Index (PLI) die Notwendigkeit menschlicher Zwangsarbeit zur Existenzsicherung schrittweise zu eliminieren. Das System der sozialen Sicherung ist so zu führen, dass jede Steigerung der gesellschaftlichen Produktivität direkt als Erhöhung der Souveränitäts-Basis oder Reduzierung der notwendigen Bürgerarbeit an alle Staatsangehörigen ausgeschüttet wird (Souveränitäts-Dividende). Eine vollständige Entkoppelung von Leistung und Bezug (Bedingungslosigkeit) wird angestrebt, sobald die physische Autarkie der Republik dies ohne Entwertung der Währung erlaubt.
Die soziale Sicherheit der Staatsangehörigen ist eine Kernaufgabe der Republik. Sie wird vollumfänglich aus dem zentralen Einnahmentopf finanziert, der sich aus der Flat Tax und den unternehmerischen Sozialabgaben gemäß Artikel 12 speist.
- Befreiung der menschlichen Arbeit von Soziallasten: Jede Form von prozentualen Sozialabgaben oder Versicherungsbeiträgen vom Arbeitseinkommen der Staatsangehörigen (Lohnnebenkosten, Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile) ist verfassungswidrig. Menschliche Arbeit ist von jeglicher Beitragsleistung zur Sozialversicherung befreit, um die Eigenverantwortung und Kaufkraft des Individuums zu maximieren. Das Arbeitseinkommen unterliegt ausschließlich der einheitlichen Flat-Tax gemäß Artikel 12, wobei der Teil des Einkommens, der das physische Existenzminimum sichert (Null-Zone), von jeglicher Besteuerung unantastbar bleibt. Der Bürger erhält somit sein volles Bruttoeinkommen ausgezahlt, gemindert einzig um den transparenten Steueranteil für Einkommen oberhalb der Existenzsicherung.
- Finanzierung der Solidargemeinschaft: Die Deckung der Kosten für die Zentrale Gesundheitsversicherung (ZGV) und die staatliche Rentenbasis (Grundrente) erfolgt durch zwei komplementäre Säulen:
- Die unternehmerische Sozialabgabe gemäß Artikel 12 Absatz 15 (Maschinen- und Gewinnbeteiligung).
- Den Sozial-Anteil der Flat Tax gemäß Artikel 12 Absatz 10 (Bürger-Beteiligung).
Nachschusspflicht: Sollten die unternehmerischen Beiträge zur Sicherstellung des unantastbaren Existenzminimums und der medizinischen Grundversorgung nicht ausreichen, garantiert der Staat die Deckung aus dem Sozial-Anteil der Flat Tax. Eine Querfinanzierung aus anderen Steuermitteln ist nur im Falle eines vom Volk bestätigten Notstandes (Art. 10) zulässig.
- Souveränitäts-Garantie: Diese Struktur ist ein tragender Pfeiler der Souveränität. Eine Rückkehr zu lohnabhängigen Sozialabgaben für Arbeitnehmer ist nur durch ein 100 %-Votum des Volkes möglich. Das Recht auf beitragsfreie Grundabsicherung ist unantastbar. Der Staat fungiert lediglich als Treuhänder der in Artikel 12 erhobenen Solidar-Beiträge.
- Das Existenzminimum (Die Souveränitäts-Basis): Die Republik definiert das Existenzminimum als die Summe der notwendigen Stoff- und Energieströme, die für ein Leben in biologischer Würde und gesellschaftlicher Teilhabe zwingend erforderlich sind. Die Höhe dieses unantastbaren Minimums wird jährlich durch den Nationalrat als realsachbezogener Warenkorb definiert und auf Basis der physikalischen Leistungsdaten der ZPD (Zentrale PLI-Datenbank) kalkuliert.
- Für das Kalenderjahr 2026 wird das monatliche Existenzminimum auf 16,50 GM (Gold-Mark) festgesetzt (jährlich 198,00 GM).
- Dieser Betrag ist der unantastbare Anker der individuellen Souveränität. Er stellt sicher, dass der Bürger unabhängig von Marktpreisschwankungen über folgende reale Kapazitäten verfügt:
- Energie-Souveränität: Ein definiertes Kontingent an elektrischer Energie und Wärme für eine autarke Lebensführung.
- Raum-Souveränität: Die Gewährleistung eines angemessenen Standards an sicherem und gesundem Wohnraum.
- Vitale Basis: Vollwertige Ernährung, Zugang zu Trinkwasser und angemessene Bekleidung.
- Mobilität & Kommunikation: Die Teilhabe am öffentlichen Raum sowie die Nutzung des digitalen Schatten-Systems.
- Die Berechnung ist unter Einbeziehung der realen Gestehungswerte und Marktpreise für jeden Bürger im Souveränitätsportal transparent offenzulegen. Jede Belastung dieses Betrages durch Steuern oder Abgaben ist verfassungswidrig.
Aufschlüsselung des Warenkorbs (Souveränitäts-Basis): Die Berechnung der Zentralverwaltung (ZV) stützt sich auf die realen Stoff- und Energieströme der letzten 30 Tage:
| Säule der Souveränität | Anteil in GM | Entspricht physisch (ca.) |
|---|---|---|
| Raum-Souveränität | 7,50 GM | Deckung einer Standard-Warmmiete (inkl. Instandhaltungspauschale) |
| Vitale Basis | 4,50 GM | Hochwertige Ernährung & Trinkwasserzugang (regionale Zyklen) |
| Energie-Souveränität | 2,00 GM | Kontingent für Strom und Heizwärme (basierend auf PLI-Effizienz) |
| Mobilität & Kommunikation | 1,50 GM | Nutzung ZGV-Infrastruktur & Digitales Schatten-System |
| Kleidung & Teilhabe | 1,00 GM | Physische Grundausstattung & kulturelle Basis-Präsenz |
| Gesamt | 16,50 GM | Unantastbare Souveränitäts-Basis |
3. Die Souveränitäts-Dividende (Erhalt der Kaufkraft bei 32-Stunden-Woche)
Die Einführung der 4-Tage-Woche (Art. 8) ist die materielle Anerkennung der Erneuerung und Erstarkung Deutschlands. Sie ist keine Reduktion der Leistung, sondern eine Umverteilung der menschlichen Energie: weg von der bloßen Erwerbsknechtschaft, hin zur aktiven Ausübung der Souveränität. Die Republik garantiert den Wohlstandsgewinn durch:
- Realisierung des Wohlstandsgewinns: Durch die verfassungsrechtliche Befreiung der Arbeit von sämtlichen Soziallasten (gemäß Abschnitt 2) entspricht der Bruttolohn dem Nettolohn. Dies stellt sicher, dass 32 Stunden Arbeit in der Republik eine signifikant höhere Kaufkraft generieren als 40 Stunden in den Altsystemen. Der Wegfall der Lohnnebenkosten bei gleichzeitiger Senkung der Einkommensteuer (Art. 12) garantiert dem Bürger den Großteil seiner erbrachten Leistung.
- Die Flat-Tax-Garantie: Die radikale Vereinfachung und Senkung der Einkommensteuer (Art. 12) sorgt dafür, dass dem Bürger der Großteil seiner Leistung verbleibt. Die Kombination aus Wegfall der Sozialabgaben und niedriger Flat-Tax garantiert ein verfügbares Einkommen, das trotz reduzierter Stundenanzahl das Niveau herkömmlicher Vollzeitarbeit weit übersteigt.
- Produktivitäts-Dividende der Gemeinschaft: Die durch Automatisierung, Robotik und KI erzielten Produktivitätsgewinne fließen nicht einseitig der Kapitalakkumulation zu. Sie werden über das Steuersystem (PLI) und die Arbeitszeitverkürzung direkt an die Nationale Solidargemeinschaft zurückgegeben. Der Mensch führt, die Maschine arbeitet. Arbeit wird so zum Privileg der Selbstverwirklichung und der fachlichen Exzellenz.
- Exklusivität und Haftung: Diese Souveränitäts-Dividende ist untrennbar an die Staatsangehörigkeit (Art. 1) und die Erfüllung der Souveränitätspflicht (Art. 8) gebunden. Wer die Vorteile der Solidargemeinschaft genießt, trägt die Verantwortung für deren Fortbestand. Jede Manipulation dieser wirtschaftlichen Balance durch Amtsträger löst die unmittelbare Haftung nach Artikel 17 aus. Sämtliche Leistungen der Solidargemeinschaft stehen ausschließlich Staatsangehörigen der Republik (Art. 1) zu. Eine zweckfremde Verwendung von Mitteln aus dem Einnahmentopf für Nicht-Staatsangehörige oder systemfremde Projekte ist ein Verfassungsbruch und löst die persönliche Haftung nach Artikel 17 aus.
4. Die Kinder-Dividende
- Anspruch und Höhe: Jedes Kind hat ab Geburt bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung (maximal bis zum 25. Lebensjahr) Anspruch auf eine monatliche Auszahlung der Kinder-Dividende.
- Kaufkraftstabilität in Gold: Die Höhe wird jährlich durch den Staatsrat so festgesetzt, dass sie die Grundbedürfnisse für Ernährung, Kleidung und kulturelle Teilhabe in Gold-Mark (Art. 11) kaufkraftstabil abdeckt. Initial wird die Kinder-Dividende auf monatlich 5 Gold-Mark (5 GM) festgesetzt. Eine Absenkung unter den initialen Realwert ist verfassungsrechtlich untersagt.
- Auszahlung: Die Kinder-Dividende wird direkt an die Erziehungsberechtigten ausgezahlt und ist von jeder Besteuerung ausgenommen.
- Kumulationsprinzip: Die Kinder-Dividende wird zusätzlich zum steuerlichen Kinder-Freibetrag (Art. 12 Abs. 10) gewährt. Während die steuerliche Komponente das Einkommen der Eltern schützt, sichert die monatliche Zahlung die direkte Liquidität für die Bedürfnisse des Kindes, unabhängig vom Einkommen der Eltern.
5. Das Rentensystem: Das Prinzip der Kapitaldeckung
Die Republik verabschiedet sich vom Umlageverfahren. Die Alterssicherung basiert auf dem Prinzip der individuellen Kapitaldeckung in einem staatlich geschützten, aber im Sondereigentum des Bürgers stehenden Vorsorgekonto. Dieses Konto wird zentral im Souveränitätsportal (Art. 2, VI) geführt. Beiträge auf diesem Konto sind unantastbares Privateigentum gemäß Artikel 4.
Die drei Kapitalströme des Vorsorgekontos: Das Vorsorgekonto speist sich aus drei voneinander getrennten Quellen, die gemeinsam den verzinsten Kapitalstock bilden:
- I. Der Solidar-Anteil (Einheitliche Grundrente): Die Republik gewährt eine einheitliche Grundrente für ein würdevolles Leben oberhalb des Existenzminimums. Sie wird monatlich aus dem unternehmerischen Solidarbeitrag auf das Vorsorgekonto eingezahlt. Diese Zahlung erfolgt ohne Bedürftigkeitsprüfung.
- Berechnungslogik Grundrente: Die Einzahlung garantiert bei Erreichen der durchschnittlichen Lebensarbeitszeit eine Grundrente in Höhe von 35 % des Durchschnitts-Arbeitsentgelts (DAE). Dieser Satz basiert auf dem ungekürzten Brutto-Einkommen der Republik und sichert durch den Wegfall der Einkommensteuer eine real höhere Kaufkraft als herkömmliche Rentensysteme.
- Lebensarbeitszeit (LAZ): Die durchschnittliche Lebensarbeitszeit ist eine dynamische Variable, die vom KLS-Zentrum ermittelt wird. Sie berechnet sich aus der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Erwerbseintrittsalter und der durchschnittlichen Lebenserwartung, abzüglich einer Ruhestandsphase von 15 Jahren.
- II. Der Leistungs-Anteil (Anerkennung von Erziehungs- & Pflegezeiten): Zeiten der Kindererziehung (bis zum 12. Lebensjahr) sowie definierte Pflegezeiten werden so angerechnet, als wäre ein durchschnittliches Erwerbseinkommen erzielt worden. Die Beiträge trägt die Republik aus allgemeinen Steuermitteln.
- III. Der Eigen-Anteil (Individuelle Zusatzvorsorge): Jeder Bürger kann von seinem steuerfreien Brutto-Entgelt freiwillige Beiträge auf sein Vorsorgekonto umleiten, um seinen späteren Lebensstandard individuell zu erhöhen.
Mittelanlage und Strategischer Staatsfonds (Die Investment-Matrix): Um die reale Kaufkraft und das Wachstum des Kapitals über Generationen zu sichern, werden sämtliche Bestände der Vorsorgekonten durch den Strategischen Staatsfonds der Republik nach strengen Diversifikationsrichtlinien verwaltet:
- Wachstumskomponente: Anlage in breit gestreute, kosteneffiziente Aktien-Indexfonds (ETFs) und aktiv gemanagte Technologiefonds, um die globale Innovationskraft und Produktivitätssteigerungen abzubilden.
- Substanzkomponente: Physische Absicherung durch Rohstoffe und Edelmetalle (insbesondere Gold zur Stützung des GM-Ankers), um Schutz vor systemischen Finanzkrisen und Währungszerfall zu bieten.
- Stabilitätskomponente: Investition in festverzinsliche Anlagen, vorrangig in Staatsanleihen der Republik sowie erstklassige internationale Anleihen, um eine stetige Grundverzinsung und Liquidität zu garantieren.
- Eigentumsgarantie: Die Verwaltung durch den Fonds berührt nicht das Sondereigentum des Bürgers. Der Bürger hält reale Anteile am Fondsvermögen, die tagesaktuell bewertet im Souveränitätsportal ausgewiesen werden.
Golddeckung und Werterhalt: Sämtliche Bestände auf dem Vorsorgekonto werden ausschließlich in der nationalen Währung Gold-Mark (GM) geführt. Die Republik garantiert die vollständige physische Deckung dieses Kapitals durch Goldreserven oder produktive Sachwerte (Art. 11). Dies schützt die Altersvorsorge vor Inflation und sorgt dafür, dass reale Lebensleistung über Jahrzehnte unversehrt gespeichert wird.
Die Sperrlogik und der Pfändungsschutz: Alle Einzahlungen sowie die daraus resultierenden Erträge sind ab dem Moment der Einzahlung bis zum rechtlich erklärten Renteneintritt für jegliche Verfügung absolut gesperrt. Das Vorsorgekonto ist steuerfrei und pfändungssicher. Es darf niemals als Deckungsmasse für Schulden oder staatliche Zugriffe herangezogen werden.
Berechnung und Wahlfreiheit beim Ruhestand: Es gibt kein gesetzliches Renteneintrittsalter. Die Entscheidung über den Ruhestand erfolgt eigenverantwortlich durch den Bürger auf Basis des angesammelten Kapitals.
- Rentenformel: Bei Renteneintritt wird das Gesamtkapital durch die statistische Restlebenserwartung dividiert und als monatliche Gold-Mark-Rente ausgezahlt.
- Anpassung: Die Auszahlungsbeträge werden jährlich über den Physikalischen Leistungs-Index (PLI) validiert, um eine Kaufkraftgarantie von mindestens 20 % über dem Existenzminimum sicherzustellen.
- Auszahlungsschranke für die Grundrente: Der Anspruch auf Auszahlung des Solidar-Anteils (I) entsteht zwingend erst mit Erreichen der LAZ. Ein vorzeitiger Ruhestand davor ist ausschließlich aus Mitteln des Leistungs-Anteils (II) und des Eigen-Anteils (III) zu finanzieren.
Vererbbarkeit (Generationen-Sicherung): Verstirbt der Kontoinhaber, fällt das gesamte verbliebene Kapital (inklusive aller staatlichen Solidar- und Leistungsanteile) als steuerfreies Erbe an die Hinterbliebenen. Das Kapital wird auf deren jeweilige Vorsorgekonten übertragen. Eine Sozialisierung von privatem Rentenkapital ist ausgeschlossen.
Begrenzung des Eigenanteils (Systemschutz): Um die Stabilität der nationalen Goldreserven zu wahren und Missbrauch zu verhindern, ist der private Eigenanteil begrenzt:
- Die jährliche private Einzahlung darf 50 % des aktuellen DAE nicht überschreiten.
- Erreicht das Gesamtkapital den Gegenwert einer 30-jährigen Grundrente, sind weitere private Einzahlungen in den gesperrten Bereich ausgeschlossen. Überschüsse verbleiben auf dem regulären Souveränitätskonto.
6. Das Gesundheitssystem: Die Zentrale Gesundheitsversicherung (ZGV)
- Einheitliche Basis-Versicherung: Zur Sicherstellung höchster Effizienz und zur Eliminierung bürokratischer Mehrfachstrukturen werden alle bisherigen gesetzlichen Krankenkassen, die Pflegekassen sowie die Berufsgenossenschaften zu einer einzigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, der Zentralen Gesundheitsversicherung (ZGV), zusammengeführt. Alle bisherigen Kassen werden aufgelöst; ihre Infrastruktur wird in regionale Geschäftsstellen der ZGV umgewandelt. Kein Staatsangehöriger wird von der Grundversorgung ausgeschlossen.
- Personalübernahme und Fachprinzip: Das Personal der aufgelösten Krankenkassen, Pflegekassen und Berufsgenossenschaften wird nach dem Fachprinzip (gemäß Art. 7) in die ZGV übernommen, sofern die fachliche Eignung für eine effiziente Verwaltung nachgewiesen wird.
- Abbau von Doppelstrukturen: Bestehende Doppelstrukturen in der Verwaltung, die durch die Zusammenführung entstehen (insbesondere Vorstände, Marketing- und redundante IT-Abteilungen), sind innerhalb einer Übergangsfrist von 24 Monaten nach Inkrafttreten der Konstitution konsequent abzubauen.
- Dualität und Bestandsgarantie für private Versicherungen: Private Krankenversicherungen sind verpflichtet, ihren Bestand rechtlich und buchhalterisch in eine Basisversicherung und eine Zusatzversicherung aufzuteilen.
- Basis-Mandat: Private Versicherungsunternehmen können die Verwaltung der gesetzlich definierten Basis-Leistungen für ihre Bestandskunden weiterhin übernehmen. Hierbei sind sie an den staatlich vorgegebenen Standardbeitrag und den einheitlichen Leistungskatalog der ZGV gebunden. Eine Gewinnerzielung aus dem Basis-Mandat ist untersagt; Überschüsse fließen in den nationalen Gesundheitsfonds.
- Zusatzversicherung: Leistungen, die über den gesetzlichen Basis-Katalog hinausgehen, werden als eigenständige Zusatzverträge geführt. Der Abschluss solcher Zusatzversicherungen steht jedem Bürger frei.
- Integration der Pflegeversicherung: Die Aufgaben der Pflegeversicherung werden als spezialisierter Fachbereich vollständig in die ZGV integriert. Dies garantiert eine lückenlose Versorgungskette von der medizinischen Akutbehandlung über die Rehabilitation bis hin zur dauerhaften pflegerischen Versorgung aus einer Hand.
- Integration des Unfallschutzes: Die Aufgaben der Berufsgenossenschaften – insbesondere die Prävention von Arbeitsunfällen, die medizinische Rehabilitation sowie die Entschädigung bei Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen – werden als eigenständige Fachbereiche in die ZGV überführt.
- Kostentransparenz und Abrechnung: Um das Bewusstsein für Behandlungskosten zu schärfen, erfolgt die Abrechnung grundsätzlich zwischen Leistungserbringer (Arzt/Klinik/Pflegedienst) und Patient (Kostenerstattungsprinzip), wobei die ZGV oder die mandatierte private Basisversicherung die Erstattung gemäß dem festgelegten Leistungskatalog garantiert.
- Missbrauchsschutz: Der Zugang zu medizinischen Leistungen oder die Auszahlung von Versicherungsleistungen darf niemals an politische Bedingungen, ein bestimmtes Sozialverhalten oder obligatorische medizinische Eingriffe (z. B. Impfzwang) geknüpft werden. Die körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmung sind unantastbar.
- Geschlechterspezifische Versorgung: Die medizinische Versorgung im Rahmen der ZGV erfolgt ausschließlich auf Basis wissenschaftlicher Evidenz unter strikter Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Unterschiede gemäß der biologischen Realität nach Art. 3 Abs. 2. Medizinische Eingriffe oder Therapien, die auf der Leugnung dieser Realität fußen oder rein ideologischen Identitätskonstrukten dienen, sind von der solidarischen Finanzierung ausgeschlossen und verfassungswidrig.
- Forschungssouveränität: Die medizinische Forschung der ZGV ist unabhängig von privaten Gewinninteressen und verpflichtet sich der biologischen Realität. Sie dient ausschließlich dem Wohl der Staatsangehörigen.
- Solidarische Organspende (Widerspruchslösung): Jeder Staatsangehörige gilt nach Feststellung des Hirntods als potenzieller Organspender, sofern zu Lebzeiten kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt ist. Der Staat ist zur aktiven Aufklärung verpflichtet; den nächsten Angehörigen steht ein finales Vetorecht zu, sofern der Wille des Verstorbenen nicht eindeutig dokumentiert ist. Der Bürger ist bei jeder Passausstellung nachweislich über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
- Organisation und Aufsicht (Die ZGV-Struktur): Die Zentrale Gesundheitsversicherung (ZGV) ist eine rechtsfähige, öffentliche Körperschaft. Sie ist organisatorisch dem Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung unterstellt, genießt jedoch in ihrer operativen Haushaltsführung Autonomie.
- Das Ministerium: Legt die bundeseinheitlichen Qualitätsstandards für medizinische Leistungen fest und überwacht die Einhaltung der Verfassungsmäßigkeit durch die ZGV. Hierbei gilt die Bestands- und Qualitätsgarantie: Die festgelegten Standards und der Leistungskatalog dürfen in ihrer medizinischen Wirksamkeit niemals das Niveau unterschreiten, das zum Zeitpunkt der Proklamation (2026) dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik entsprach. Eine schleichende Entwertung der Versorgung durch administrative Absenkung der Qualitätsvorgaben unter das Niveau der technologischen Exzellenz ist verfassungswidrig. Der Minister trägt die politische Verantwortung gegenüber dem Nationalrat.
- Die operative Leitung (ZGV): Die Geschäftsführung der ZGV wird nach dem Fachprinzip besetzt. Sie ist für die effiziente Abrechnung, die Verhandlung mit Leistungserbringern und die Sicherstellung der Versorgung in den fünf Verwaltungsregionen zuständig.
- Regionale Knotenpunkte: Die ZGV unterhält in jedem der fünf Verwaltungszentren (Hamburg, Köln, München, Dresden, Frankfurt) einen Regionalknoten, um eine bürgernahe und schnelle Abwicklung der Leistungen ohne bürokratische Umwege zu garantieren.
- Schutz des Beitragsaufkommens (Zweckbindung): Sämtliche Mittel der ZGV (aus der Wertschöpfungsabgabe gemäß Art. 12) sind zweckgebunden.
- Zugriffsverbot: Dem Ministerium für Finanzen oder dem Staatsrat ist es unter Androhung der Haftung nach Artikel 17 untersagt, Mittel der ZGV für den allgemeinen Staatshaushalt oder fachfremde Projekte zu entnehmen.
- Transparenz: Die ZGV ist zur absoluten Transparenz verpflichtet. Jeder Staatsangehörige hat das Recht, die Mittelverwendung und die Verwaltungskostenquote online in Echtzeit einzusehen.
7. Soziale Sicherung – Aktive Arbeitslosen-Sicherung, Solidar-Bürgerarbeit und Ehrensold
Die Republik garantiert jedem Staatsangehörigen bei unverschuldetem Erwerbsverlust oder Erwerbsunfähigkeit eine Absicherung, die über das bloße Existenzminimum hinausgeht, um die menschliche Würde zu wahren und den sozialen Abstieg zu verhindern. Diese Sicherung ist als ehrenhafte Gemeinschaftsleistung der Nationalen Solidargemeinschaft nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
I. Aktive Arbeitslosen-Sicherung (Lebensstandard-Schutz)
- Leistungsanspruch und Umfang: Die Republik garantiert bei unverschuldetem Erwerbsverlust eine Fortzahlung von 75 % des letzten Durchschnitts-Nettos für einen Zeitraum von initial 24 Monaten. Nach Ablauf dieses Zeitraums greift die zeitlich unbegrenzte Garantie des physischen Existenzminimums (16,50 GM) gemäß Absatz 1.
- Substanzschutz-Garantie: Eine Anrechnung von privatem Ersparten, Edelmetallen, Aktien-Depots oder selbstgenutztem Wohnraum auf die Leistungen der Arbeitslosen-Sicherung ist verfassungswidrig. Die Solidargemeinschaft schützt die Existenz, ohne die Vorsorgeleistung des Individuums zu bestrafen.
- Bürokratie-Verbot: Der Bezug der Leistung darf nicht an entwürdigende Bedingungen oder die Offenlegung privater Vermögensverhältnisse gebunden werden. Der Nachweis der unverschuldeten Arbeitslosigkeit ist ausreichend.
- Leistungsform und Sachleistungsprinzip: Um die zweckentsprechende Verwendung zur Existenzsicherung zu gewährleisten, werden Leistungen vorrangig als Sachleistungen oder zweckgebundene Gutscheine gewährt. Dies gilt insbesondere für die Deckung der Bedarfe der Energie- und Raum-Souveränität sowie der vitalen Basis.
II. Solidar-Bürgerarbeit als Gemeinschaftsleistung
- Koppelung: Der Erhalt von Sozialleistungen für arbeitsfähige Staatsangehörige ist an die Bereitschaft zur Solidar-Bürgerarbeit gekoppelt.
- Definition: Die Solidar-Bürgerarbeit umfasst gemeinnützige Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Pflege der Heimatlandschaft (Art. 5), Unterstützung in der Altenhilfe oder im Katastrophenschutz.
- Umfang und Würde: Die Solidar-Bürgerarbeit darf 20 Wochenstunden nicht überschreiten, um Raum für die Eigenbemühung zur Reintegration in den freien Arbeitsmarkt zu lassen. Sie ist eine ehrenhafte Leistung für die Gemeinschaft und darf niemals als Strafinstrument (im Sinne der Sühne-Bürgerarbeit nach Art. 9) oder zur ideologischen Umerziehung missbraucht werden. Die Zuweisung erfolgt durch die Gemeinde.
III. Schutz bei unverschuldeter Erwerbsunfähigkeit
- Grundsatz: Die Republik achtet die Würde jener Staatsangehörigen, die aufgrund körperlicher oder geistiger Einschränkungen dauerhaft nicht am Erwerbsleben teilnehmen können. Sie gewährt diesen Schutz als Ausdruck der nationalen Verbundenheit.
- Ehrensold der Gemeinschaft: Dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten einen Ehrensold, der eine würdevolle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sicherstellt. Dieser Ehrensold liegt zwingend über dem physischen Existenzminimum und ist so zu bemessen, dass keine soziale Ausgrenzung erfolgt. Er ist als „Ehrensold“ eine Anerkennung des Individuums durch die Gemeinschaft und kein Almosen.
- Vorrang der Rehabilitation: Der Staat und die Solidargemeinschaft fördern mit höchster Priorität alle medizinischen, technologischen und sozialen Maßnahmen zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Das Ziel ist die Rückkehr zur individuellen Souveränität und Teilhabe.
- Ausschluss von Sanktionen und Bürgerarbeit: Da die Erwerbsunfähigkeit unverschuldet ist, sind jegliche Leistungskürzungen, Sanktionen oder die Verpflichtung zur Solidar-Bürgerarbeit (gemäß Abschnitt II) von Verfassung wegen ausgeschlossen.
- Unabhängige Feststellung: Die Feststellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt durch unabhängige staatliche Gutachter unter Einbeziehung der PLI-Datenbank-Standards (Prüfung der physischen Belastbarkeit). Jede Begutachtung muss transparent, respektvoll und anfechtbar sein.
8. Verwaltungseinheit
Zentralisierte, hochgradig automatisierte Verwaltung in einer einzigen staatlichen Behörde zur Minimierung der Verwaltungskosten.
9. Schutz der Bestandsansprüche (Übergang)
Erworbene Rentenansprüche aus dem Altsystem werden garantiert. Die Finanzierung erfolgt durch Einsparungen aus Bürokratieabbau und Stopp internationaler Transfers (Art. 19).
10. Wohnraumgarantie, Eigentumsförderung und intelligenter Mieterschutz
Die Republik erkennt den Zugang zu angemessenem Wohnraum als materielle Voraussetzung für ein würdevolles Leben und den Schutz der Familie (Art. 4) an. Die Sicherstellung der Wohnraumversorgung ist eine Kernaufgabe der Gemeinden in ihrer Rolle als Träger der Daseinsvorsorge. Die Republik stellt sicher, dass für jeden Staatsangehörigen angemessener Wohnraum zu bezahlbaren Bedingungen zur Verfügung steht. Wohnraum dient dem Wohnen, nicht der Finanzspekulation. Der Staat fördert aktiv den Erwerb von Wohneigentum durch Familien (Art. 4 Abs. 8). Niemand darf aufgrund wirtschaftlicher Notlage aus seinem einzigen Wohnsitz vertrieben werden.
- Sozialer Wohnungsbau als kommunale Infrastrukturaufgabe: Die Gemeinden und Heimatländer haben den Auftrag, über kommunale Wohnungsbaugesellschaften oder die Förderung von Genossenschaften einen Bestand an „Anker-Wohnraum“ zu halten. Dieser dient der prioritären Versorgung von Geringverdienerer und Familien. Die Finanzierung dieser Vorhaben erfolgt unmittelbar aus dem gesetzlich garantierten Gemeindeanteil am Steueraufkommen (Art. 12 Abs. 5). Zur Verstärkung können die Gemeinden zweckgebundene Wohnungsbaufonds bilden; Erträge aus kommunaler Vermietung fließen zweckgebunden in diese Fonds zurück.
- Das Prinzip der Kostenmiete-Plus: Mietpreisbremsen in der Republik sind keine willkürlichen politischen Fixwerte, sondern dynamische Instrumente der Fairness. Eine zulässige Miete orientiert sich an der Kostenmiete (Anschaffung, Finanzierung, reale Instandhaltung) zuzüglich einer gesetzlich garantierten, angemessenen Rendite für das investierte Kapital. Dies stellt sicher, dass privates Kapital weiterhin in den Wohnungsbau fließt, während spekulativer Mietwucher unterbunden wird.
- Investitionsschutz für Neubau: Um den Wohnungsmangel durch Angebotserweiterung zu lösen, sind Neubauten für einen Zeitraum von 20 Jahren nach Fertigstellung von Mietpreisbeschränkungen befreit. Der Markt regelt hier den Preis durch Wettbewerb; der Staat darf erst eingreifen, wenn die Investitionskosten amortisiert sind.
- Symmetrie von Schutz und Sicherheit (Vermietergarantien): Die Republik schützt den Vermieter als unverzichtbaren Partner des Wohnungsmarktes und garantiert die Werthaltigkeit seines Eigentums.
- Zahlungsgarantie der Nationalen Solidargemeinschaft: Da jeder Staatsangehörige Anspruch auf das physische Existenzminimum (einschließlich Wohnraum) hat, garantiert die Republik dem Vermieter die Zahlung der Kostenmiete-Plus, sofern der Mieter unverschuldet zahlungsunfähig wird. Der Staat (die Gemeinde) tritt in diesem Fall unmittelbar in die Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter ein, um dessen Investitionssicherheit zu wahren.
- Beschleunigtes Rechtsschutzverfahren bei Vertragsbruch: Bei vorsätzlichem Zahlungsverzug oder schwerer Verletzung der Vertragspflichten durch den Mieter garantieren die Gerichte ein beschleunigtes Verfahren. Eine Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs muss innerhalb von 60 Tagen rechtskräftig entschieden sein. Der Schutz des Mieters vor Obdachlosigkeit ist eine Pflicht des Staates (durch Bereitstellung von Notunterkünften oder kommunalem Wohnraum), darf aber nicht zur faktischen Enteignung oder wirtschaftlichen Belastung des privaten Vermieters führen.
- Haftung für Substanzschäden: Mieter haften vollumfänglich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Schäden am Mietobjekt. Im Falle der Mittellosigkeit des Verursachers leistet die Gemeinde (aus dem Gemeindeanteil) vorab Schadensersatz an den Vermieter und nimmt beim Verursacher Rückgriff.
- Wertsicherung in Gold-Mark: Da die Währung (Art. 11) wertstabil ist, entfällt der Grund für inflationäre Mietsteigerungen. Mietanpassungen sind ausschließlich bei nachgewiesenen Modernisierungen (Erhöhung des Gebrauchswerts) oder zur Anpassung an reale Unterhaltskosten zulässig.
- Verbot des Sanierungszwangs: Staatliche Auflagen zur energetischen Sanierung dürfen niemals dazu führen, dass die Miete über das für den Mieter bezahlbare Maß steigt oder der Vermieter zur „kalten Enteignung“ (Art. 4 Abs. 8) gezwungen wird. Solche Maßnahmen sind nur zulässig, wenn der Staat die Kosten trägt oder die Einsparung bei den Nebenkosten die Mieterhöhung für den Mieter vollständig neutralisiert.
- Wohnraum ist kein Spekulationsobjekt: Die gewerbliche Vermietung von Wohnraum durch börsennotierte Großkonzerne unterliegt einer strengen Aufsicht bezüglich der Instandhaltungspflicht. Spekulativer Leerstand zur Preissteigerung ist untersagt; die Gemeinden können in solchen Fällen die Zwischenvermietung zur Kostenmiete erzwingen oder das Objekt nach angemessener Frist unter Entschädigung in kommunale Treuhand überführen.
- Förderung von Wohneigentum: Vorrangiges Ziel der Republik ist die Überführung von Mietern in das Eigentum. Die Republik fördert den Erwerb der ersten selbstgenutzten Immobilie durch den Wegfall jeglicher staatlicher Erwerbsnebenkosten (Grunderwerbsteuer). Zur Finanzierung stellt der Staat über die Gemeinden zinsfreie Baudarlehen für Familien bereit.
- Gebührenfreiheit der Eigentumssicherung: Um den Erwerb von Wohneigentum für Familien zu fördern, ist die Beurkundung des ersten selbstgenutzten Wohneigentums durch das staatliche Notariat (Art. 9 Abs. 17) für den Staatsangehörigen gebührenfrei. Die Kosten trägt die öffentliche Hand über den Gemeindeanteil (Art. 12 Abs. 5).
Artikel 14: Wirtschaftssystem und Infrastruktur-Souveränität
1. Freiheit des Marktes und Eigenhaftung: Die Republik bekennt sich zur freien Marktwirtschaft auf Basis von echtem Wettbewerb, Vertragsfreiheit und Eigenhaftung. Der Staat greift nicht in die Preisbildung ein und unterlässt jede aktive Industriepolitik oder Marktlenkung.
- Bail-out-Verbot: Erfolg und Misserfolg sind rein privat. Staatliche Rettungsschirme für Unternehmen, Banken oder Investoren mit Steuergeldern sind verfassungswidrig.
2. Staatsmonopol auf strategische Infrastrukturnetze: Um die Unabhängigkeit und Sicherheit der Republik zu garantieren, verbleiben alle strategischen Infrastrukturnetze im unveräußerlichen Eigentum des Staates. Eine Privatisierung dieser Netze ist verfassungswidrig. Die Zuständigkeit und Instandhaltungspflicht des Staates erstreckt sich grundsätzlich bis zum Hausübergabepunkt (HÜP) oder dem ersten Absperrhahn auf dem privaten Grundstück.
- Energie-Souveränität (Hardware der Macht):
- Übertragungsnetze: Das gesamte Höchstspannungs- und Hochspannungsnetz (Stromautobahnen) sowie die regionalen Verteilnetze bis zum Hausanschlusskasten.
- Erzeugung: Alle Kernkraftwerke (Bestands- und Neubauten), strategische Gaskraftwerke zur Netzstabilität sowie Großspeicheranlagen (Pumpspeicher, Batterieparks, Wasserstoffspeicher).
- Gas- und Stoffströme: Das gesamte Fernleitungsnetz für Gas und künftige Wasserstoff-Pipelines inklusive der Gasspeicherkavernen und LNG-Terminal-Infrastruktur.
- Fernwärme: Primärnetze der Fern- und Nahwärmeversorgung in den Städten.
- Wasser-Souveränität (Lebensgrundlage):
- Gewinnung: Alle Talsperren, staatlichen Brunnenanlagen und Wasserwerke.
- Verteilung: Das Fernleitungsnetz und die lokalen Rohrnetze bis zum Hauptabsperrhahn im Gebäude.
- Entsorgung: Das gesamte Kanalisationsnetz sowie alle Kläranlagen und strategischen Regenrückhaltebecken. Der Staat garantiert die Reinigung des Wassers nach höchsten Standards als Teil der Gesundheitssouveränität.
- Verkehrs-Souveränität (Mobilität und Logistik):
- Schienenweg: Das gesamte Schienennetz inklusive Bahnhöfen, Stellwerken und Signaltechnik. Der Betrieb der Züge kann privat erfolgen, aber das Netz bleibt staatlich.
- Fernstraßen: Bundesautobahnen und Bundesstraßen inklusive aller Brücken und Tunnel. Eine Maut darf nur zur Refinanzierung des Erhalts, nicht zur Gewinnerzielung erhoben werden.
- Wasserstraßen: Alle schiffbaren Flüsse und Kanäle, Schleusenanlagen sowie die physische Infrastruktur der See- und Binnenhäfen (Kais, Hafenbecken).
- Luftraum: Die physische Infrastruktur der internationalen Verkehrsflughäfen (Start- und Landebahnen) sowie die gesamte Flugsicherung (Radar, Leitsysteme).
- Entsorgung und Kreislauf (Ressourcensicherung):
- Abfallwirtschaft: Strategische Müllverbrennungsanlagen und Wertstoff-Recyclingzentren verbleiben in staatlicher Hand, um die stoffliche Unabhängigkeit und energetische Verwertung zu sichern.
- Deponien: Die langfristige Sicherung und Verwaltung von Endlagern für Reststoffe unterliegt der direkten staatlichen Aufsicht und Haftung.
- Zivilschutz-Infrastruktur (Die Festung):
- Schutzbauten: Erhalt und Neubau von flächendeckenden Schutzräumen für die Bevölkerung in Ballungszentren.
- Warnsysteme: Ein autarkes, physisches Warnnetz (Sirenen, staatlicher Funkdienst), das unabhängig vom öffentlichen Internet funktioniert.
- Notfall-Logistik: Staatliche Lagerhäuser für die 24-monatige Reserve (Art. 14 Abs. 7) mit direktem Anschluss an das Schienennetz.
- Gesundheits-Infrastruktur (Physische Integrität):
- Krankenhaus-Hardware: Die Gebäude und die medizinische Großgeräte-Infrastruktur der Schwerpunktversorger (Universitätskliniken und Regionalkrankenhäuser) sind Staatsvermögen.
- Pharma-Reserve: Staatliche Produktionsstätten für essenzielle Medikamente und Wirkstoffe, um die Abhängigkeit von globalen Lieferketten zu brechen.
- Kommunikation:
- Netzmonopol: Die gesamte physische Leitungsstruktur (unabhängig vom Übertragungsmedium wie Glasfaser, Kupfer- oder Koaxialkabel) verbleibt im unveräußerlichen Eigentum des Staates.
- Reichweite (Letzte Meile): Das Staatsmonopol und die Instandhaltungspflicht erstrecken sich bis zum Hausübergabepunkt (HÜP) jedes Gebäudes im Staatsgebiet. Der Staat garantiert jedem Haushalt den physischen Anschluss an das Kommunikationsnetz als Teil der Daseinsvorsorge.
- Elektromagnetische Souveränität: (Funkfrequenzen, Masten, nationale Satelliten-Infrastruktur).
- Daten-Hardware: Staatseigene Rechenzentren zur Speicherung und Verarbeitung hoheitlicher und bürgerbezogener Daten innerhalb des Staatsgebiets.
ÖPP-Verbot: Die Beteiligung privater Investoren durch „Öffentlich-Private Partnerschaften“ (ÖPP) oder ähnliche Modelle zur Gewinnabschöpfung aus der Grundinfrastruktur ist untersagt. Jede Form der Veräußerung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Private, die dem öffentlichen Interesse widerspricht, ist verfassungswidrig und von Anfang an nichtig.
3. Trennung von Netz und Betrieb: Während das Netz (Hardware) staatlich bleibt, kann der Betrieb privaten Unternehmen im Wettbewerb überlassen werden. Der Staat garantiert den diskriminierungsfreien Zugang für alle inländischen Anbieter durch das zuständige Ministerium.
4. Verbot von Subventionen und Monopolbildung: Staatliche Subventionen an private Unternehmen sind untersagt. Der Staat wacht durch ein strenges Kartellrecht darüber, dass keine privaten Monopole entstehen, die die Wahlfreiheit der Bürger einschränken.
5. Schutz vor ausländischer Übernahme: Unternehmen der kritischen Infrastruktur, Schlüsseltechnologien oder strategische Landflächen (Agrarland, Wälder) dürfen nicht an ausländische Staatskonzerne, systemfremde Investoren oder deren Strohmänner verkauft werden. Die wirtschaftliche Sicherheit ist Teil des Schutzes der Heimat (Art. 6).
6. Energie-Souveränität und Versorgungssicherheit: Die sichere und kostengünstige Versorgung mit Energie ist eine Existenzbedingung der Republik.
- Technologieoffenheit: Jedes Verbot bewährter Energieträger oder Technologien (z. B. Kernkraft, fossile Brennstoffe) aus ideologischen Gründen ist verfassungswidrig. Der Staat garantiert die Grundlastfähigkeit des Netzes durch Förderung grundlastfähiger Systeme (moderne Kernkraft, Fusion).
- Verbot der künstlichen Verteuerung: Energie darf nicht zur Verhaltenssteuerung missbraucht werden. Die Erhebung von Sondersteuern (z. B. CO₂-Abgaben) oder die künstliche Verknappung des Angebots ist untersagt.
7. Ressourcensouveränität und Strategische Autarkie: Der Staat ist zur aktiven Sicherung der Rohstoffbasis und Unabhängigkeit von externen Blockaden verpflichtet.
- Strategische Reserven: Der Staat hält unter nationaler Kontrolle physische Reserven an lebensnotwendigen Energieträgern, kritischen Rohstoffen (insbes. seltene Erden und Industriemetalle) sowie Grundnahrungsmitteln (Getreide) vor, die eine autarke Versorgung für mindestens 24 Monate garantieren.
- Bevorratungspflicht: Die Lagerung hat dezentral innerhalb des Staatsgebiets in den fünf Verwaltungsregionen zu erfolgen. Die Bestände unterliegen einer regelmäßigen öffentlichen Inventur.
- Schutz der Eigenversorgung: Jede Behinderung der Nutzung heimischer Ressourcen durch ideologische Vorgaben, Steuern oder bürokratische Auflagen ist verfassungswidrig.
8. Schutz der Ernährungssouveränität und des Bauernstandes: Die regionale Lebensmittelversorgung ist vorrangiges Staatsziel.
- Bestandsgarantie: Bäuerliche Familienbetriebe werden vor Landgrabbing durch Konzerne oder fachfremde Investoren geschützt. Agrarflächen dienen der Lebensmittelproduktion und dürfen nicht zweckentfremdet werden.
- Produktionsfreiheit: Staatliche Verknappungen (Flächenstilllegung, Bestandszerstörung) oder unverhältnismäßige Auflagen bei Betriebsmitteln sind verfassungswidrig.
- Saatgut-Freiheit: Das Recht auf freie Nutzung, Vermehrung und Tausch von traditionellem, nicht-patentiertem Saatgut ist unantastbar.
9. Schutz der technologischen Souveränität:
- Software-Souveränität: In Verwaltung, Justiz, ZGV und Verteidigung ist die Nutzung von Software ohne vollständig prüfbaren Quellcode (Open-Source) oder Abhängigkeit von ausländischen Clouds untersagt.
- Hardware-Autarkie: Der Staat fördert die Ansiedlung und den Schutz einer heimischen technologischen Basis für Halbleiter, Verschlüsselungstechnik und Kernkomponenten, um im Falle internationaler Konflikte voll handlungsfähig zu bleiben.
- Der Hochtechnologie-Brückenschlag: Zur Überwindung externer Erpressungsversuche ist die Republik verpflichtet, die 24-monatige strategische Reserve (Abs. 7) primär zur Errichtung einer vollautarken heimischen Produktion von Schlüsselkomponenten (insb. Halbleiter, pharmazeutische Wirkstoffe und Steuerungselemente) zu nutzen. Jede Abhängigkeit von systemfremden Mächten in diesen Bereichen gilt als temporärer Sicherheitsmangel, der innerhalb von 36 Monaten nach Feststellung durch die ZV (Art. 12 Abs. VIII) durch Aufbau nationaler Fertigungskapazitäten zu beheben ist.
10. Instandhaltungsgebot und Werterhalt: Die Republik ist verpflichtet, den Wert und die Funktionsfähigkeit des Volksvermögens dauerhaft zu erhalten. Ein planmäßiger Verschleiß oder Investitionsstau zur Vorbereitung einer späteren Privatisierung ist ein Verbrechen gegen das Volksvermögen. Der Nationalrat legt hierfür verbindliche Mindestinvestitionsquoten fest.
11. Haftung bei Souveränitätsverlust: Amtsträger, welche die Infrastruktur, die Energie- und Ernährungssicherheit oder die technologische Kontrolle durch Verträge, technische Entscheidungen oder Regulierungen schwächen oder preisgeben, haften persönlich nach Artikel 17.
