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Verfassung

Verfassung – Artikel 21

1. Die Nationalflagge: Die Farben der Republik sind Schwarz-Rot-Gold. Die Nationalflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen.

2. Das Staatssiegel und Wappen: Das Staatssiegel zeigt einen stilisierten, nach rechts blickenden Adler auf goldenem Grund. Die Gestaltung ist modern und kraftvoll (Vorgabe: Adler ohne Krone oder fremde Ziersymbole).

3. Die Nationalhymne: Die Nationalhymne ist die dritte Strophe des Liedes der Deutschen von August Heinrich Hoffmann von Fallersleben zur Melodie von Joseph Haydn.

4. Das Staatsmotto: Das offizielle Motto der Republik lautet: „Freiheit durch Souveränität“.

5. Feiertage:

  • Tag der Republik: Der Tag der Urabstimmung (Art. 20) ist der nationale Feiertag der Souveränität.
  • Traditionspflege: Der Staat fördert Gedenktage zur Bewahrung des deutschen Kulturerbes.

6. Urschrift und Inkrafttreten: Diese Verfassung tritt mit der Verkündung des Ergebnisses der Urabstimmung in Kraft. Die Urschrift wird vom ersten Präsidenten unterzeichnet und im Nationalen Archiv der Hauptstadt dauerhaft und öffentlich zugänglich verwahrt. Jeder Staatsangehörige hat das Recht auf ein kostenloses Exemplar dieser Verfassung in gedruckter Form.

7. Lesungspflicht: Jedes Jahr wird am Tag der Republik eine öffentliche Lesung der Kernartikel (Abschnitt II) durchgeführt, um das Bewusstsein für die Freiheit im Volk lebendig zu halten.

Von Matthias

Politisch interessierter Bürger