1. Die Urabstimmung (Konstituierung): Diese Verfassung erlangt ihre volle Rechtskraft durch die unmittelbare Annahme durch das Deutsche Volk in einer freien, gleichen und geheimen Urabstimmung. Mit der Feststellung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für diesen Entwurf ist der Wille des Souveräns konstituiert. Es bedarf keiner weiteren Bestätigung durch Parlamente oder internationale Instanzen.
2. Ablösung des Grundgesetzes von 1949: Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verfassung treten das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 sowie alle darauf basierenden Landesverfassungen außer Kraft.
- Erlöschen der Provisorien: Alle Bestimmungen des Altsystems, die als Provisorium für eine Übergangszeit gedacht waren, sind damit endgültig beendet.
- Rechtsnachfolge: Die Deutsche Republik tritt in die völkerrechtlichen Rechte und Pflichten des bisherigen Staates ein, sofern diese nicht gemäß Artikel 19 (Abwicklung) explizit für nichtig erklärt wurden.
3. Wesensgehaltsgarantie: Soweit nach dieser Konstitution ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann (z.B. zur Abwehr unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben), darf das Grundrecht in keinem Falle in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Eine solche Einschränkung ist ausschließlich als individuelle Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, physischen Gefahr für Leib und Leben einer konkret benannten Person zulässig. Kollektive Einschränkungen von Grundrechten für das gesamte Staatsvolk oder Teile der Bevölkerung unter Berufung auf den Notstand, das Gemeinwohl oder die öffentliche Gesundheit sind verfassungswidrig und nichtig. Jede Anordnung einer solchen Kollektivmaßnahme löst unmittelbar die Haftung nach Artikel 17 aus.
4. Der Verfassungseid: Alle Amtsträger, die in den Dienst der Deutschen Republik übernommen werden oder neu in ein Amt treten (Präsident, Abgeordnete, Richter, Beamte), haben folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, dass ich die Freiheit des Deutschen Volkes wahren, die Konstitution der Deutschen Republik achten und verteidigen und meine Pflichten gewissenhaft erfüllen werde. Ich bin mir bewusst, dass ich für jeden vorsätzlichen Bruch dieser Verfassung mit meinem gesamten Privatvermögen und meiner Freiheit persönlich hafte.“
Die Verweigerung des Eides führt zum sofortigen Ausschluss von allen öffentlichen Ämtern.
5. Dokumentation und Verwahrung: Die Urschrift dieser Verfassung wird nach ihrer Unterzeichnung durch den ersten gewählten Präsidenten der Republik gemäß den Bestimmungen in Artikel 21 im Nationalen Archiv in Berlin dauerhaft verwahrt.
6. Ewigkeitsgarantie der Freiheit und Demarchie: Die Bestimmungen der Abschnitte I und II (Der Souverän und die absoluten Freiheitsrechte) sowie das Prinzip der Demarchie – bestehend aus dem aleatorischen Auswahlverfahren (Losung), dem obligatorischen Quartals-Referendum über alle Gesetze und Verordnungen sowie dem 100-%-Gesamt-Volks-Veto – sind unantastbar. Ebenso sind die Golddeckung der Währung, das Verschuldungsverbot und die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte der staatlichen Verfügungsgewalt dauerhaft entzogen.
- Souveränitäts-Vorbehalt: Eine Aufhebung oder substantielle Änderung der Demarchie kann ausschließlich durch eine erneute, vom gesamten Volk selbst initiierte Urabstimmung über eine gänzlich neue Verfassung erfolgen. Jede Umgehung dieses Prinzips gilt als Akt der Tyrannei und löst das Widerstandsrecht gemäß Artikel 18 aus.
- Änderungsverbot: Eine Änderung dieser Kernbestimmungen durch den Nationalrat oder andere Staatsorgane ist ausgeschlossen und materiell verfassungswidrig.
7. Feiertag der Souveränität: Der Tag der Annahme dieser Verfassung wird zum nationalen Feiertag der Souveränität erklärt. Er erinnert die kommenden Generationen daran, dass die Macht vom Volke ausgeht und der Staat sein Diener ist.
