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Verfassung

Verfassung – Artikel 18

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1. Unabänderlichkeit der Grundpfeiler (Ewigkeitsklausel): Die in dieser Verfassung verankerten Grundpfeiler – insbesondere die Souveränität des Volkes (Art. 1), der Schutz der Familie, das Familienstimmrecht und die Treuhänderschaft (Art. 4), die Golddeckung der Währung und die fixe Gold-Parität (Art. 11) sowie die Begrenzung der Staatsquote (Art. 12) – sind jeder Verfassungsänderung entzogen. Jedes Gesetz und jede Verordnung, die diese Substanz angreift oder auszuhöhlen versucht, ist von Anbeginn an nichtig.

2. Das Recht und die heilige Pflicht zum Widerstand: Gegen jeden, der es unternimmt, die in dieser Verfassung festgelegte Ordnung – insbesondere die Souveränität des Volkes, die Golddeckung der Währung oder die absoluten Grundrechte – durch Überwachung, Errichtung von Geheim-Gremien, Fremdbestimmung oder offene Tyrannei zu unterwandern oder zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht und die heilige Pflicht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht mehr möglich ist. Das Widerstandsrecht dient der Verteidigung der Freiheit und des Erbes der Kinder. Es ist das letzte Mittel des souveränen Staatsvolkes, um die Republik vor Tyrannei, schleichender Enteignung durch Inflation oder dem Verlust der nationalen Souveränität zu bewahren.

3. Recht auf zivilen Ungehorsam: Dieses Recht umfasst ausdrücklich den zivilen Ungehorsam und die individuelle Verweigerung des Gehorsams gegenüber offensichtlich verfassungswidrigen Anordnungen, Gesetzen oder hoheitlichen Akten. Niemand ist verpflichtet, Befehlen zu folgen, die den Kern dieser Konstitution verletzen oder die verfassungsmäßige Gold-Parität zum Schaden des Volkes unterminieren.

4. Tatbestände der Unterwanderung: Widerstand ist insbesondere dann legitimiert, wenn:

  • Die staatliche Gewalt sich durch Geheimverträge oder Souveränitätsübertragung fremden Mächten, supranationalen Organisationen oder nicht legitimierten Gremien unterwirft.
  • Die im Artikel 4 garantierten Privatsphären- und Eigentumsrechte systematisch durch Überwachung oder kalte Enteignung (insbesondere durch Währungsverwässerung oder Bruch der Golddeckung) gebrochen werden.
  • Die Justiz oder die Wahlen durch Manipulation oder politische Einflussnahme ihre Neutralität und Unabhängigkeit verlieren.

5. Formen des Widerstands: Der Widerstand kann passiv (z. B. Steuerverweigerung, Streik, Boykott rechtswidriger Strukturen) oder aktiv erfolgen, um die verfassungsmäßige Ordnung wiederherzustellen.

6. Schutz der Widerstandsleistenden: Niemand darf aufgrund von Handlungen, die der Verteidigung dieser Verfassung gegen Umsturzversuche von oben dienten, strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. Nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung sind alle Verfahren gegen Widerstandsleistende einzustellen und diese für etwaige erlittene Schäden vollumfänglich zu entschädigen.

7. Verbot der Bewaffnung des Staates gegen das Volk: Der Einsatz der Streitkräfte oder paramilitärischer Verbände im Inneren gegen das eigene Volk zur Unterdrückung von Widerstand gegen Verfassungsbruch ist ein schwerstes Verbrechen. Befehlshaber und Ausführende haften hierfür persönlich, gesamtschuldnerisch und lebenslang. Die Immunität von Amtsträgern erlischt im Falle eines Verfassungsbruchs unmittelbar.

8. Bewahrung der Freiheit als Dauerauftrag: Das Widerstandsrecht ist ein mahnendes Zeichen an alle Amtsträger, dass ihre Macht lediglich geliehen und an die strikte Einhaltung dieser Verfassung gebunden ist. Es erinnert das Volk daran, dass Freiheit niemals ein dauerhafter Zustand, sondern eine ständige Aufgabe ist.

9. Gerichtliche Immunität und Volksschutz des Widerstands: Über die Rechtmäßigkeit von Handlungen, die im Rahmen des Widerstandsrechts gegen einen Verfassungsbruch begangen wurden, entscheiden nach Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung ausschließlich Geschworenengerichte (Art. 9 Abs. 4). Die Geschworenen entscheiden allein über die Schuld oder Unschuld; eine Verurteilung gegen den Willen der Geschworenen durch Berufsrichter ist ausgeschlossen.

10. Wehrhafte Parität und das unantastbare Recht auf Bewaffnung (Augenhöhe): Das Recht eines jeden unbescholtenen deutschen Staatsangehörigen, Waffen zum Schutz des eigenen Lebens, seiner Familie, seines Eigentums und der verfassungsmäßigen Ordnung zu besitzen und zu tragen, ist unantastbar und die letzte physische Garantie der Freiheit. Hierbei gelten folgende Grundsätze der absoluten Augenhöhe:

  • Verbot der einseitigen Bewaffnung (Symmetrie-Prinzip): Die Republik erkennt an, dass die Staatsgewalt vom Volke ausgeht und ein freies Volk niemals einem bewaffneten Staatsapparat schutzlos gegenüberstehen darf. Jedes Recht auf Bewaffnung, das der Staat für seine Organe (Polizei, Ordnungskräfte, Grenzschutz, Verwaltung) in Anspruch nimmt, steht im gleichen Maße und ohne zusätzliche Hürden jedem unbescholtenen Staatsangehörigen zu.
  • Das Tragerecht im öffentlichen Raum: Das Recht zum Tragen von Waffen beschränkt sich nicht auf das befriedete Besitztum, sondern umfasst das Führen im gesamten öffentlichen Raum. Ein freier Bürger muss jederzeit in der Lage sein, sich und Schwächere gegen gegenwärtige rechtswidrige Angriffe zu verteidigen (Recht auf Eigenschutz und Nothilfe). Da der Staat keine lückenlose Sicherheit für den Einzelnen garantieren kann, darf er dem Bürger nicht die Mittel entziehen, die er selbst zur Erfüllung dieser Aufgabe für notwendig erachtet.
  • Verbot von „waffenfreien Zonen“: Die Ausweisung von „waffenfreien Zonen“ durch Behörden ist verfassungswidrig, da sie den rechtstreuen Bürger rechtswidrig entwaffnen und ihn gegenüber Kriminellen, die sich nicht an Verbote halten, schutzlos stellen.
  • Die Koppelung und Abrüstungs-Automatik: Die Bewaffnung des Staates ist untrennbar an die Bewaffnung des Bürgers gebunden (Gleichlauf der Mittel). Sollte dem Bürger das Tragen von Waffen untersagt oder faktisch unmöglich gemacht werden, tritt im selben Augenblick eine totale Entwaffnungspflicht für alle Vollzugsorgane der Republik in Kraft (Abrüstungs-Gebot). Ein bewaffneter Staat gegenüber einem unbewaffneten Volk gilt als illegitimes Gewaltregime und erfüllt den Tatbestand der Tyrannei.
  • Verbot der technischen Überlegenheit: Es ist der Staatsgewalt untersagt, Waffensysteme oder Ausrüstungen gegen das eigene Volk vorzuhalten oder einzusetzen, deren Besitz oder Führung den Staatsangehörigen zur Verteidigung ihres Lebens, ihres Eigentums oder der Verfassungsordnung grundsätzlich verwehrt ist. Die technische Parität sichert das physische Gleichgewicht zwischen Souverän und Verwaltung.
  • Verbot von Waffenregistern: Um eine künftige Entwaffnung des Bürgers durch eine tyrannische Staatsgewalt technisch unmöglich zu machen, ist die Führung zentraler Waffenregister streng untersagt. Da der Staat im Falle eines Verfassungsbruchs (Art. 17) niemals wissen darf, welche Verteidigungsmittel sich in der Hand des Souveräns befinden, ist jede Form der Erfassung von privaten Waffen oder Munition verfassungswidrig. Der Besitz von Waffen ist eine geschützte Privatangelegenheit des Bürgers.
  • Verantwortung und Voraussetzung: Das Recht auf Bewaffnung verwirkt nur, wer wegen vorsätzlicher Gewalttaten gegen Leib oder Leben rechtskräftig verurteilt wurde (Unbescholtenheit). Die Republik fördert die Wehrhaftigkeit durch freiwillige Schulungen in Handhabung und Rechtssicherheit. Wer eine Waffe öffentlich führt, trägt die volle persönliche Verantwortung für deren rechtmäßigen Einsatz. Wer seine Waffen missbraucht, um die Rechte anderer zu verletzen, haftet nach den allgemeinen Strafgesetzen. Die Republik vertraut darauf, dass ein bewaffnetes Volk ein friedliches Volk ist, da die gegenseitige Wehrhaftigkeit zur Deeskalation und zum Respekt auf Augenhöhe zwingt.

11. Treuepflicht und Verwirkung von Rechten für Verfassungsfeinde: Jeder Amtsträger schwört seinen Eid ausschließlich auf diese Verfassung. Wer die Freiheit und die verfassungsmäßige Ordnung (insbesondere die Golddeckung und die Volkssouveränität) zum Kampf gegen die Grundpfeiler dieser Republik missbraucht oder diese durch aktive Handlungen unterwandert, verwirkt seine politischen Rechte und seine Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die Feststellung der Verwirkung erfolgt durch ein unabhängiges Volks- oder Geschworenengericht.

Von Matthias

Politisch interessierter Bürger