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Verfassung

Verfassung – Artikel 15

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1. Grundsatz der Souveränität: Die Republik ist ein vollsouveräner Nationalstaat. Sie erkennt keine Gewalt über sich an, die nicht ausdrücklich durch diese Konstitution oder durch eine direkte Volksabstimmung (Art. 8) legitimiert wurde. Die Freiheit, Unabhängigkeit und Sicherheit der Nation sind das oberste Ziel jeder Außenpolitik.

2. Vorrang der Konstitution (Souveränitätsvorbehalt): Diese Konstitution ist das höchste Recht der Republik. Völkerrechtliche Verträge und das Recht internationaler Organisationen stehen in der Normenhierarchie unter dieser Konstitution. Jede Bestimmung eines internationalen Vertrages, die im Widerspruch zu den Artikeln 1 bis 21 dieser Verfassung steht, ist für die Republik nichtig und für kein Staatsorgan bindend.

3. Europa der Vaterländer und Kooperation: Die Republik bekennt sich zu einem Europa der freien Völker und souveränen Staaten. Zwischenstaatliche Kooperationen erfolgen ausschließlich auf Basis von völkerrechtlichen Verträgen zum gegenseitigen Nutzen (z. B. Freihandelszonen, Infrastrukturprojekte). Eine Integration der Republik in einen europäischen Superstaat ist verfassungswidrig.

4. Verbot der Souveränitätsübertragung: Die Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen oder supranationale Organisationen (z. B. EU-Kommission) ist unzulässig, sofern diese Organisationen das Recht beanspruchen, Gesetze zu erlassen, die unmittelbar in der Republik gelten oder die Grundrechte (insbesondere Art. 3 & 4) einschränken könnten.

  • Verbot der automatischen Rechtsübernahme: Eine automatische Übernahme von Änderungen in internationalen Vertragswerken („dynamische Verweise“) ist verfassungswidrig. Jede Änderung bedarf einer expliziten nationalen Ratifizierung. Eine schleichende Abgabe der Souveränität ist nichtig.

5. Verbot fremder Gerichtsbarkeit: Die Rechtsprechung der Gerichte der Republik (Art. 9) ist endgültig. Urteile internationaler Gerichte (z. B. EuGH, EGMR) sind für die Republik und ihre Bürger nur bindend, wenn sie durch den Staatsgerichtshof (Art. 9) auf ihre Vereinbarkeit mit dieser Konstitution geprüft und ausdrücklich bestätigt wurden. Ein Vorrang von internationalem Recht vor nationalem Verfassungsrecht findet nicht statt. Sie können nationale Urteile weder aufheben noch abändern.

6. Kündigungsvorbehalt und Austritt aus der EU: Die Republik behält sich das Recht vor, jeden internationalen Vertrag einseitig mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn dieser die Sicherheit, die wirtschaftliche Souveränität oder die verfassungsmäßige Ordnung der Republik gefährdet. Die Entscheidung hierüber trifft der Nationalrat oder das Volk per Referendum.

  • EU-Status: Mit Inkrafttreten dieser Verfassung erklärt die Republik ihren Austritt aus der Europäischen Union in ihrer jetzigen Form und verhandelt stattdessen bilaterale Abkommen, die die deutsche Souveränität unberührt lassen.

7. Das obligatorische Referendum für Verträge: Jeder Beitritt zu einem internationalen Bündnis, einer internationalen Organisation oder die Ratifizierung von Verträgen, die wesentliche Interessen der Republik berühren, bedarf der zwingenden Zustimmung des Staatsvolkes durch einen Volksentscheid.

8. Haftung bei Souveränitätsabgabe: Amtsträger, die Verträge unterzeichnen oder unterstützen, die eine fremde Gerichtsbarkeit oder Verwaltung über deutsches Recht stellen, ohne das Volk zuvor per Referendum zu befragen, haften nach Artikel 17 wegen Hochverrats an der Souveränität.

Von Matthias

Politisch interessierter Bürger