1. Das Recht auf Heimat: Die Deutsche Republik erkennt das Recht ihrer Staatsangehörigen auf die Bewahrung ihrer Heimat, ihrer Sicherheit und ihrer kulturellen Identität als unantastbares Gemeinschaftsgut an. Der Staat ist verpflichtet, dieses Gut gegen jede Form der äußeren und inneren Landnahme oder Destabilisierung zu schützen.
2. Physische Grenzsicherung: Die Grenzen der Republik sind durch wirksame physische Barrieren, modernste Überwachungstechnologie und ausreichend personalisierte Grenztruppen lückenlos zu sichern. Ein unkontrollierter Grenzübertritt ist unter allen Umständen zu verhindern. Jedes Betreten des Staatsgebiets außerhalb der dafür vorgesehenen und kontrollierten Übergangspunkte gilt als illegaler Akt und wird unmittelbar unterbunden.
3. Einreise, Aufenthalt und Asyl:
Nicht-Staatsangehörige haben keinen naturrechtlichen Anspruch auf Einreise. Die Unversehrtheit des Staatsgebiets ist unantastbar. Die Deutsche Republik übt die volle Hoheit über den Zugang zu ihrem Territorium aus.
- Einreisevoraussetzung: Die Einreise in das Staatsgebiet ist nur an den dafür vorgesehenen Grenzübergängen gestattet. Sie setzt die zweifelsfreie Feststellung der Identität sowie den Besitz eines gültigen Einreisetitels oder einer Transitgenehmigung voraus.
- Identitätsdokumente (Pass und Ausweis):
- Reisepasspflicht: Grundsätzlich benötigen alle Nicht-Staatsangehörigen zur Einreise einen gültigen biometrischen Reisepass ihres Herkunftsstaates.
- Ausweis-Anerkennung (Privilegierung): Die Deutsche Republik kann durch bilaterale Verträge mit Nachbarstaaten oder im Rahmen von Sicherheits-Kooperationen bestimmen, dass anstelle eines Passes ein nationales Identitätsdokument (Personalausweis) ausreicht. Dies setzt voraus, dass das Partnerland die biometrischen Standards der Republik erfüllt und gegenseitige Rücknahmeabkommen bestehen.
- Visumpflicht und Aufenthaltstitel:
- Visum-Grundsatz: Jede Einreise, die nicht unter eine explizite Befreiung fällt, bedarf eines vorab erteilten Visums.
- Tourismus und Transit: Für Kurzaufenthalte (bis 90 Tage) und den Transit kann die Deutsche Republik die Visumpflicht für Staatsangehörige bestimmter Länder aufheben (Gegenseitigkeit). Die Einreise erfolgt hierbei allein durch Vorlage des anerkannten Identitätsdokuments, begründet jedoch kein Recht auf Erwerbstätigkeit.
- Handel und Beruf (Wirtschaftsvisum): Die Einreise zum Zweck des Handels oder der Berufsausübung ist strikt an ein entsprechendes Visum gebunden.
- Berufliche Mobilität: Für Experten, Wissenschaftler und im Rahmen von Dienstleistungserbringungen (z. B. Montage, Beratung) werden befristete, zweckgebundene Visa erteilt.
- Haftungsprinzip: Der Inhaber eines Berufsvisums muss seine vollständige Selbsterhaltungsfähigkeit nachweisen. Ein Zugriff auf die Solidarsysteme (Art. 13) ist ausgeschlossen. Bei Entsendungen haftet das beauftragende Unternehmen für alle Kosten und die rechtzeitige Ausreise.
- Kein Statuswechsel: Ein beruflicher Aufenthaltstitel begründet niemals einen Anspruch auf Einwanderung (Art. 1 Abs. 5) oder die Staatsangehörigkeit.
- Verträge mit Staatenbünden und Drittstaaten:
- Abkommen über Reiseerleichterungen oder Freihandel (Art. 15) haben keine automatische Freizügigkeit zur Folge. Jeder Vertrag muss explizit regeln, welche Dokumentenpflichten (Visum, Pass oder Ausweis) für die jeweilige Personengruppe gelten.
- Die Republik behält sich das Recht vor, Erleichterungen bei Sicherheitsgefährdung oder mangelnder Kooperation des Partnerstaates (z. B. bei Rücknahmen) fristlos auszusetzen.
- Identitätsdokumente (Pass und Ausweis):
- Unverzügliche Zurückweisung: Personen, die versuchen, die Grenze ohne gültige Papiere, unter falscher Identität oder außerhalb der Grenzübergänge zu überschreiten, sind unmittelbar an der Grenze abzuweisen oder zurückzuweisen.
- Souveränitätsvorrang: Bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, der Gesundheit des Volkes oder der fiskalischen Stabilität ist die Exekutive (Art. 7) verpflichtet, die Grenzen für jeglichen Personenverkehr zu schließen.
- Asyl als temporärer Schutz: Die Republik erkennt das völkerrechtlich verankerte Recht auf Asyl für individuell Verfolgte an.
- Definition der Verfolgung: Schutz wird nur Personen gewährt, die im Herkunftsland einer unmittelbaren und individuellen Lebensgefahr oder schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind aufgrund ihrer Rasse, ethnischen Herkunft, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (insbesondere aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung). Allgemeine Kriegsfolgen, wirtschaftliche Notlagen oder Umweltbedingungen begründen weiterhin keinen Schutzstatus.
- Differenzierung im Schutzstatus:
- Asylsuchende (Antragsteller): Während des laufenden Verfahrens besteht eine strikte Residenzpflicht in zentralen staatlichen Einrichtungen. Die Versorgung erfolgt ausschließlich durch Sachleistungen (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Notfallversorgung). Jede Form der Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Geldleistungen sind zur Vermeidung von Fehlanreizen untersagt.
- Asylberechtigte (Anerkannte): Die Anerkennung gewährt ein befristetes Aufenthaltsrecht (Schutz auf Zeit). Dieses wird jährlich auf das Fortbestehen des Verfolgungsgrundes geprüft. Asylberechtigte sind zur Erwerbstätigkeit berechtigt und verpflichtet, um für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Soweit dies nicht möglich ist, erhalten sie Unterstützung auf dem Niveau des physischen Existenzminimums, vorrangig in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen.
- Ausschluss des Familiennachzugs: Ein Anspruch auf Familiennachzug besteht für Nicht-Staatsangehörige nicht. Der Schutz der Republik wird ausschließlich dem individuell Verfolgten gewährt.
- Ausschlussklausel (Sichere Drittstaaten): Wer über einen sicheren Drittstaat oder ein Land einreist, in dem bereits Schutz vor Verfolgung gesucht werden konnte, hat keinerlei Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuchs in der Republik. Die Einreise aus einem sicheren Nachbarstaat führt zur sofortigen Zurückweisung an der Grenze.
- Identitätspflicht: Ein Asylantrag wird nur entgegengenommen, wenn der Antragsteller seine Identität zweifelsfrei durch gültige amtliche Dokumente nachweist. Jede Täuschung oder Vernichtung von Dokumenten führt zum sofortigen und dauerhaften Ausschluss vom Verfahren und zur unmittelbaren Abschiebung.
- Verfahren und Ausschluss: Der Schutzsuchende ist beweispflichtig und muss die individuelle Verfolgung zweifelsfrei nachweisen.
- Souveränitätsvorbehalt: Die Gewährung von Asyl steht unter dem Vorbehalt der öffentlichen Sicherheit, der fiskalischen Stabilität und der kulturellen Integrität des Staatsvolkes (Art. 6 Abs. 1). Der Staat kann Kontingente festlegen oder die Aufnahme bei Gefährdung dieser Güter vollständig aussetzen.
- Rechtsweg-Ausschluss: Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Asyl sowie Ausweisungsverfügungen sind politische Hoheitsakte zur Sicherung der staatlichen Souveränität. Zur Vermeidung von Verfahrensverschleppungen findet ein Rechtsweg gegen die Ablehnung eines Asylgesuchs oder eine Ausweisungsverfügung für Nicht-Staatsangehörige nicht statt. Die Entscheidung der zuständigen Grenzschutzbehörde, der Asylbehörde oder des Staatsrates ist endgültig und unmittelbar vollstreckbar (Abschiebung). Jede Form der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schutzes führt zu einem ewigen Einreiseverbot.
- Status-Striktness: Ein automatischer oder rechtlicher Wechsel vom Status des Asylsuchenden oder Asylberechtigten (Schutz auf Zeit) in den Status eines Einwanderers (Daueraufenthalt) ist innerhalb des laufenden Asylverfahrens oder aus dem Schutzstatus heraus ausgeschlossen. Eine Vermischung von humanitärem Schutz und gezielter Einwanderung ist verfassungswidrig. Davon unbenommen bleibt das Recht jeder Person, die Einwanderungs-Option zu wählen.
- Rückkehrpflicht: Mit Wegfall des Verfolgungsgrundes endet der Schutzstatus unmittelbar. Eine Umwandlung in einen dauerhaften Aufenthaltstitel ist ausgeschlossen. Ein Bleiberecht aus humanitären Gründen („Duldung“) existiert nicht. Davon unbenommen bleibt das Recht jeder Person, die Einwanderungs-Option zu wählen.
- Wirkungsverlust: Bei Begehung einer Straftat oder Reisen in das Herkunftsland erlischt der Status sofort. Die Abschiebung ist unmittelbar zu vollziehen.
- Einwanderungs-Option: Jede Person hat, unabhängig von einem bestehenden oder beendeten Schutzstatus, das Recht, einen Einwanderungsantrag gemäß Artikel 1 Absatz 5 zu stellen.
- Rechtsweg-Einschränkung (Status): Entscheidungen über die Gewährung, Versagung oder Entziehung eines Aufenthaltsstatus sowie Ausweisungsverfügungen sind politische Hoheitsakte der Souveränität. Ein Rechtsweg gegen die inhaltliche Entscheidung (das Bleiberecht) ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der zuständigen Grenzbehörde oder des Staatsrates ist endgültig und unmittelbar vollstreckbar.
- Wahrung der Rechtsstaatlichkeit (Ausführung): Der Ausschluss des Rechtswegs bezieht sich ausschließlich auf den aufenthaltsrechtlichen Status. Er entbindet die ausführenden Amtsträger nicht von der strikten Bindung an die Konstitution.
- Haftungsbrücke: Verletzen Amtsträger bei der Vollstreckung einer Ausweisung die absoluten Grundrechte (insbesondere das Folterverbot oder die körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 4), bleibt die persönliche Haftung nach Artikel 17 vollumfänglich bestehen.
- Klagerecht: In diesen Fällen kann der Betroffene oder ein zur Wahrnehmung der Verfassung berufener Bürger (Art. 17 Abs. 6) Klage auf Feststellung der Rechtsverletzung und Schadensersatz erheben. Eine solche Klage hat jedoch keine aufschiebende Wirkung auf die Abschiebung oder Ausweisung.
4. Leistungen in Notfällen und Haftung bei Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen: Um die fiskalische Stabilität der Republik und die Integrität der Nationalen Solidargemeinschaft (Art. 13) zu schützen, gelten für alle Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit folgende Regeln:
- Notfallversorgung: Nicht-Staatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel haben im Falle akuter Lebensgefahr oder schwerer Unfälle Anspruch auf eine medizinische Notfallversorgung zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes.
- Kostentragung: Die Kosten für Notfallleistungen sind vollumfänglich vom Betroffenen, dessen privater Versicherung oder dem bürgenden Arbeitgeber zu tragen. Der Staat tritt hierfür nicht in Vorleistung.
- Erlöschen des Aufenthaltstitels: Tritt eine dauerhafte Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit oder Erwerbsunfähigkeit ein, die eine Inanspruchnahme der Nationalen Solidargemeinschaft erforderlich machen würde, erlischt der Aufenthaltstitel kraft Gesetzes. Die Rückführung in das Herkunftsland ist in diesem Falle unmittelbar einzuleiten, sobald die Reisefähigkeit hergestellt ist.
- Versicherungspflicht: Die Erteilung und Aufrechterhaltung jedes Aufenthaltstitels zur Einwanderung oder Berufsausübung ist zwingend an den Nachweis einer umfassenden, im Inland leistungspflichtigen privaten Kranken- und Unfallversicherung gebunden, die auch Rückführungskosten abdeckt. Ein Nachweis dieser Versicherung ist jährlich zu erbringen; das Erlöschen des Versicherungsschutzes führt zum sofortigen Verlust des Aufenthaltsrechts.
5. Sofortige Ausweisung und Rückführung
- Unberechtigter Aufenthalt: Wer sich ohne gültigen Rechtstitel im Staatsgebiet aufhält oder diesen durch Täuschung erlangt hat, ist unmittelbar und ohne Aufschub (unverzüglich) auszuweisen.
- Straffälligkeit: Jede rechtskräftige Verurteilung eines Nicht-Staatsangehörigen wegen einer vorsätzlichen Straftat führt zum sofortigen und dauerhaften Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Die Abschiebung erfolgt unmittelbar nach der Urteilsverkündung oder nach Verbüßung der Strafe in speziellen Abschiebe-Einrichtungen.
- Kein Vollstreckungsaufschub: Rechtsbehelfe gegen Ausweisungsverfügungen haben keine aufschiebende Wirkung. Humanitäre oder politische Gründe dürfen die Sicherheit und die demografische Stabilität des Staatsvolkes nicht gefährden.
6. Verbot der Anreizbildung: Staatliche Leistungen an Nicht-Staatsangehörige sind auf das absolut notwendige Minimum in Form von Sachleistungen zu beschränken. Jede Form von finanziellen Anreizen zur Einwanderung in die Sozialsysteme ist verfassungswidrig.
7. Pflicht zur Mitwirkung der Herkunftsstaaten: Die Deutsche Republik schließt Abkommen zur Rücknahme eigener Staatsangehöriger mit Drittstaaten. Staaten, die die Rücknahme verweigern, werden mit Sanktionen belegt; jegliche Zahlungen oder wirtschaftliche Zusammenarbeit mit diesen Staaten sind einzustellen.
8. Operative Handlungsfähigkeit (Die KLS-Kommission): Um die Durchsetzbarkeit der territorialen Souveränität zu garantieren, wird die „Ständige Kommission für Ländersicherheit“ (KLS) beim Ministerium für Inneres eingerichtet.
- Mandat: Die Kommission tritt monatlich zusammen und benennt verbindlich jene Staaten, die als sichere Herkunfts- oder Drittstaaten gelten und somit keinen Asylgrund rechtfertigen. Ebenso identifiziert sie jene Staaten, in denen aktuell ein anerkennungsfähiger Asylgrund vorliegt.
- Rechtskraft: Die monatliche Liste der KLS entfaltet unmittelbare Bindungswirkung für alle Grenzschutzorgane, die Asylverwaltung und die Justiz. Eine inhaltliche Überprüfung oder Aussetzung dieser Einstufung durch Gerichte ist ausgeschlossen.
- Vollzugs-Automatik: Mit der Einstufung eines Staates als „sicher“ erlöschen alle laufenden Verfahren und vorübergehenden Schutzrechte für Angehörige dieses Staates kraft Verfassung. Die Abschiebung ist innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung der Liste einzuleiten.
- Haftung bei Untätigkeit: Amtsträger, die Abschiebungen trotz der Feststellungen der KLS verschleppen, haften persönlich nach Artikel 17. Das Unterlassen der Abschiebung bei Vorliegen der Listen-Voraussetzungen gilt als vorsätzliche Gefährdung der nationalen Sicherheit.
